Ankündigung, daß er zurücktrete; es ist hinreichend, wenn ereine nachträgliche Annahme als verspätet verweigert.
Wird der Antrag abgelehnt; so versteht sich dieß um so mehr.
Wird die Unterhandlung durch einen Mäckler betrieben; sokommt die Vorschrift des Art. 93. zur Anwendung.
Art. 287.
Da unter Kaufleuten das Meiste schriftlich abgemacht wird,und gerade über solche Anträge eine Menge Streitigkeiten ent-stehen, auch eine Menge Vortheile dabei gespielt werden; soschien es unumgänglich, Bestimmungen darüber aufzunehmen.Man legte dabei die Vorschriften des preuß. LandR. Thl. I.Tit. 3. Z. 95. ff. zum Grunde.
Wer demnach einen schriftlichen Antrag einem an demselbenOrte Wohnenden macht, muß vierundzwangig Stunden nachAbsendung seines Schreibens auf Antwort warten, und kannnicht früher über das Object des Antrags mit Sicherheit ver-fügen (ö sterrei ch. bürgert. G.B. Art. 862.). Wer einem Auswär-tigen einen solchen Antrag macht, muß den zweiten Posttag',an welchem nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge Antworterfolgen konnte, abwarten.
Das öst erreich, bürgert. G.B. Art. 862. verlangt sogar, daßder Antragende den Ablauf des doppelten Zeitraums abwarte,welcher zu Beantwortung erforderlich ist; dieß ist aber offenbarzu lange.
Will sich der Antragende nicht binden; so muß er es inseinem Schreiben'bemerken, was auch gewöhnlich in den Wortengeschieht: „falls die Waarcnparthie noch nicht begeben seyn sollte."
Geschieht ein Antrag mit der Verwahrung, daß sich derAntragende nicht binden wolle, und wird derselbe angenommen;so ist die Annahme ein neuer Antrag, an welchen der Antragendeganz auf dieselbe Weise gebunden ist.
Macht ein Mäckler einen schriftlichen Antrag für einen An-deren; so ist der Auftraggeber nicht gebunden. Dagegen abermuß er aus die durch den Mäckler erhaltene Nachricht sogleichantworten, wenn er sich im Verneinungsfalle nicht Entschädigungs-ansprüchen von Seite des Annehmers aussetzen will (Art. 9Z>).
ZM