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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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bis zum Eintreffen der annehmenden Erklärung beim Antrag-steller stattfinden *).

Einen Widerruf des Annehmenden braucht sich der Antra-gende nicht gefallen zu lassen, aus demselben Grunde, wenn erauch gleich mit oder sogar vor der Annahme einträfe. Kann sichaber der Annehmende seine Zusage wieder von der Post, odervon dem Boten verschaffen, so daß sie gar nicht abgeht; so fehltdie Bedingung der Gültigkeit, nämlich die Absendung, und derVertrag ist nicht zu Stande-gekommen.

Art. 290.

Das preuß. LandR. Thl. 1. Tit. 5. §. 85. räumt bei einerbedingten Annahme dem Antragenden blos das Recht des Zurück-tritts ein; und das span. HandelsG.B. Art. 243. läßt bei einerbedingten Annahme den Vertrag dann erst zu Stande kommen,wenn der erste Antragende Nachricht gibt, daß er mit der Be-dingung einverstanden sep. Die Fassung des Artikels hingegendürfte der Natur der Sache angemessener seyn, und das Ncchts-verhältniß am schärfsten bezeichnen.

Art. 291.

Absatz 1. Schon im römischen Rechte findet sich dieserSatz (6- 17. 6. cke Lck« Instrument. (4. 21.)). Da jedochdas kanonische Recht die allgemeine Klagbarkeit der Verträgesanctionirte, wenn nur die Einwilligung der Parteien vorlag; sokonnte man die Verabredung einer schriftlichen Abfassung zunächstnicht auf die Gültigkeit beziehen, sondern im Zweifel nur so an-sehen, als ob sie des Beweises wegen geschehen sep. Daswürttemb. LandR. Thl. ll Tit. 9. Z. „Obwohl Keiner"rc.scheint zwar beim Kaufverträge wieder dem römischen Rechte zufolgen. Doch sind die Worte nicht deutlich, ob nicht die schrift-liche Abfassung ausdrücklich als Bedingung der Gültigkeit festge-setzt worden seyn müsse. Man fand es daher für nöthig, umalle Zweifel abzuschneiden, die gesetzliche Regel festzusetzen, undman folgte darin um so lieber den Bestimmungen des preuß.

PardcssuS a. a. O. Nr. 250.