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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Allgemeine Ancrbiettmgen, Einsendung von Preiszetteln ic.binden den Antragenden nicht; es sind keine eigentlichen Anträge,sondern Einleitungen, um Anträge von Anderen zu erhalten(Art. Z29.).

Absatz 2. Statt: „über die Zeit," muß es heißen: „überdie Zeit hinaus."

Art. 288.

Das preuß. LandR. Thl. k. Tit. 5. §. ivz. ff. verordnet:„daß, wenn der Antragende wegen Verspätung der Antwort zu-rücktreten kann und will, er dieß sogleich und noch vor dem Ein-treffen der verspäteten Antwort Demjenigen notificiren müsse,welchem er den Antrag machte; widrigenfalls müsse er ihn fürdie zu Erfüllung des Vertrags gemachten Anstalten entschädigen,wenn es sich hintendrein zeige, daß derselbe den Antrag recht-zeitig angenommen habe, und nur die Benachrichtigung ohne seineSchuld verspätet sey."

Man glaubte jedoch denselben Zweck ohne diese Belästigungdurch die Bestimmung des Artikels erreichen zu können. Ehe erdie Antwort hat, braucht der Antragende seine Zurücknahme nichtzu notificiren; dann aber muß er es sogleich thun, sonst verlierter seine Einwendungen gegen die Gültigkeit des Vertrags. Wardie bejahende Antwort durch Zufall verspätet; so trägt nach be-kannten Rechtsgrundsätzen Derjenige den Schaden, dem derZufall, d. h. die Verspätung der Antwort ohne seine Schuld,übel wollte.

Absatz 2. „Sogle ich" heißt: sobald immer möglich, ohnedaß er sich mit Hindernissen entschuldigen darf, also jedenfallsmit umgehender Post, wenn die Zeit der Antwort Physischreicht.

Art. 289.

Der Art. 2äz. des span. HandelsG.B. Der Widerrufmuß dem Annehmenden vor der Absendung der Annahme zu-kommen; trifft er erst später ein, so hilft es nichts, weil derVertrag fest ist. Ohne diese Bestimmung könnte ein Widerruf