Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
251
JPEG-Download
 

251

von beiden Seiten erfüllt ist, ist eben damit der Beweis ge-führt, daß die Parteien auf die schriftliche Abfassung verzichtethaben; und auch in dem Falle, wenn das Gesetz Schriftlichkeitgebietet, soll' der Regel nach keine Anfechtung mehr stattfindenkönnen.

Uebrigens wurde absichtlich gesagt, daß der Vertrag durchdie „Unterschrift," nicht durch die Unterschriften, gültig werde,indem jede Partei gegen die andere durch ihre Unterschrift alleinverpflichtet wird, und zur Gültigkeit bei zweiseitigen Contractendurchaus nicht erforderlich ist, daß beide oder alle contrahirendenParteien die Urkunde unterschrieben haben. Wenn daher dieeine Partei ein von der anderen unterschriebenes Duplicat er-hielte, und vergäße ihre eigene Unterschrift beizusetzen, und dieUrkunde sogar in diesem Zustande vor Gericht producirt; sokönnte dieß der Gültigkeit des schriftlichen Contracts gegenübervon der unterschreibenden Partei nichts schaden: ein Satz, derbesonders Beachtung verdient, wenn der nicht unterschreibendeInhaber gestorben wäre, oder sonst durch einen Rechtsnachfolgervertreten würde.

Man darf nicht übersehen, daß die Bestimmung: „ein schrift-licher Vertrag erhalte seine Gültigkeit und Klagbarkeit erst durchdie Unterschrift," nicht mit der Frage zusammenfällt, ob undwie weit Jemand aus der Verabredung oder dem Versprechenkünftig einen schriftlichen Vertrag schließen zu wollen, haste.Darüber ist Art. 297. zn vergleichen.

Uebrigens wirkt bei theilweiser Vollziehung die spätere schrift-liche Ausfertigung zurück, und der Vertrag ist von Anfang an gültig.

Art. 292.

Preuß. LandR. Thl. l. Tit. 5. §. 120.; österreich.bürgert. G.B. Z. 885.; bad. LandR. Art. 1540^-

Nur darf kein Punkt, betreffe er auch blos einen Neben-gegenstand, auf weitere Verabredung ausgesetzt seyn. In diesemFalle wirkt die Punktation nichts. Und kam diese Verabredungzu Stande; so muß dieselbe auch unterschrieben seyn, wenn dieganze Punktation vor der förmlichen Ausfertigung Gültigkeit er-langen soll.