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Eine Punktation muß, um Gültigkeit zu erlangen, vonbeiden oder allen Parteien unterschrieben seyn. Die Ver-bindlichkeit geht auf förmliche Ausfertigung und Vorlegung. Ver-langt jedoch das Gesetz eine förmliche Ausfertigung ausdrücklichzur Gültigkeit, oder macht es die Gültigkeit noch von anderenBedingungen abhängig (z. B. Art. 186.—188.); so ist die Punk-tation nicht als Vertrag verbindlich. Zu Entschädigungsansprü-chen kann sie jedoch Veranlassung geben, wenn sie unter Art. 297.fällt.
Art. 293.
Das französ. CivilG.B. Art. 1341. 1831., und dasfranzös. HandelsG.B. Art. 41. sagen blos, daß kein Zeugen-beweis gegen einen schriftlichen Vertrag, oder über denselbenhinaus, oder über Reden vor, bei und nach dem Abschlüsse zu-läßig sey. Es ist dieß jedoch zu enge, weil ja Eideszuschiebungenübrig bleiben, und weil möglicher Weise Nebenpunkte, auf welchesich die Urkunde nicht einläßt, ebenfalls ausgenommen seyn könn-ten: was jedoch nicht im Sinne des französischen Rechts liegt.
Man wählte daher lieber die allgemeine Fassung nach Ana-logie des preuß. LandR. Thl. I. Tit. 5. 8. 127.
Demnach muß man sich bei schriftlichen Verträgen blos anden Inhalt der Urkunde halten, und sogar Ergänzungen könnennicht nach mündlichen Abreden, sondern blos nach Vorschrift derGesetze stattfinden. Nur wenn es sich von Auslegung des In-halts dieser schriftlichen Vortrüge handelt, können alle möglichenNebenumstände, und also auch mündliche Verabredungen zu Hülsegenommen werden.
Schriftliche Abänderungen und Zusätze aber können natürlichgegen jeden Unterschreibenden geltend gemacht werden.
Wäre die Schrift verloren oder zerstört; so kann ihr Inhaltdurch jede Art von Beweismitteln nachgewiesen werden (Art. 895).Preuß. LandR. a. a. O. 8. 169.
Endlich ist nicht zu übersehen, daß der Satz des Artikelsblos unter den Parteien gilt. Dritte, welche sich auf einensolchen Vertrag berufen (s. zu Art. 189.), sind nicht darangebunden.
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