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behalten müsse, jedoch einen verhältnißmäßigcn Preisabzug ma-chen könne; aber dieß könnte nur zu Chikanen führen.
Daß bei verborgenen Fehlern (Art. 348.) auch Entschädi-gungsansprüche stattfinden können, hat seinen Grund nicht indem Mangel an Uebereinstimmung mit der Probe.
Geht aus der Nichtübereinstimmung der Verdacht eines be-absichtigten Betrugs hervor; so kann nach Umständen Untersu-chung und Strafe eintreten; von Confiscation kann aber nichtdie Rede seyn *). >
Art. 354.
Wenn ein Handelsmann Waaren zur Probe oder versuchs-weise bestellt, um zu sehen, ob die Art für ihn taugt, ob sichetwas damit machen läßt; so führt er dieß dem Verkäufer ge-wöhnlich aus dem Grunde an, um ihn durch die Aussicht aufkünftigen größeren Verschluß zur Abgabe einer guten Sorte, zuniedrigeren Preisen rc., zu bewegen. Diese Angabe des Beweg-grundes des Käufers aber ändert durchaus nichts am Kaufver-träge ; derselbe ist unbedingt, und der Käufer kann, wie bei je-dem anderen Kaufe, nur dann und soweit reclamiren, als dieWaare nicht die ausgesprochene Beschaffenheit hat. — Man kanndaher nicht sagen, daß der Käuser das zur Probe Gekaufte be-halten müsse, wenn es nur nicht ganz unbrauchbar sey, wie ei-nige Schriftsteller ^*) behaupten; vielmehr muß die Waare derQualität nach, wenn man darüber nicht übereingekommen ist,jedenfalls über der schlechtesten Sorte stehen (Art. 308.).
Art. 335.
Zuerst einige allgemeine Bemerkungen: Die Gesetze nehmeneinzelne Personen aus, welchen m Rücksicht auf die Person desVerkäufers, oder die Art des Verkaufs, z. B. bei öffentlichenSteigerungen verboten ist, als Käufer aufzutreten. Dahin ge-hört für Württemberg, außer den Vorschriften beim Verkaufevon Gemeindeeigenthum, insbesondere die Bestimmung des Ere-
*) Gegen Bendcr a. a. O. S. 201.
Lcuchs a. a. O. S. 51. 52. Bendcr a. a. O. S. 202.