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gegenstand zu probiren, ob er ihm taugt oder nicht, ist entwederein Kauf auf Besicht, oder doch ein unter aufschiebender Bedin-gung geschlossener, und analog mit dem auf Besicht *) zu beur-theilen.
Art. 333.
Der Käufer oder sein Bevollmächtigter darf die Waarenicht annehmen, wenn er die Nichtübereinstimmung mit der Probebehauptet, oder er muß wenigstens, wenn ihm die Waare zuge-sendet wurde, die Weigerung spätestens mit der zweiten Postanzeigen. Der Kauf löst sich durch die Weigerung auf, und erhat daher nicht die Wahl, ob er die Waare zurückweisen oderauf einen geringeren Preis dringen will **); vielmehr ist das An-erbieten eines geringeren Preises als ein neuer Kaufsvorschlagzu betrachten.
Er muß daher zugesendete Waaren zur Disposition liegenlassen, und kann nur die nothwendigen Vorkehrungen zur Sicher-heit oder Abwendung des drohenden Schadens treffen.
Ist die Waare einmal vom Käufer oder seinem Bevollmäch-tigten übernommen, oder der zweite Posttag nach Empfang derSendung versäumt; so gilt dieselbe, ohne daß ein Gegenbeweiszulässig wäre, für übereinstimmend mit der Probe, und es kön-nen (Art. 348.) nur aus anderen Gründen Reclamativnen statt-finden.
Man hat auch hier wieder die Meinung ***) aufgestellt, daßder Käufer, wenn er den Termin versäumt, zwar die Waare
Pardessus a. a. O. Nr. 294. unterscheidet die zwei Fällen wennJemand eine Waare bestellt und sich vorbehält, beim Empfange sichzn entscheiden, ob sie ihm dienlich ftp; oder wenn er den Gegen-stand kaust unter der Bedingung, ihn innerhalb einer gewissen Zeitzurückzugeben, wenn er ihm nicht taugt, z. B. ein Pferd. Letztereserklärt er für eine auflösende Bedingung. — Es stimmt dieß jedochmit dem Herkömmlichen nicht nberein; die Parteien sehen, wenn dieSache auf Probe gegeben wird, den Kauf noch nicht als festge-schlossen an; und ein Streit, ob dem Käufer die Sache wirklichtauge oder nicht, würde nur zu endlosen Verwicklungen führen.Gegen Bender a. a. O. S. 202.
Bender a. a. O. S. 201.
Motive zum tumw. ei». HandelSG.B.
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