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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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daß der Kauf nichtig sey, wenn eine Sache dem Verkehr zwarnach geschlossenem Kaufe, aber vor der Uebergabe gesetzlich ent-zogen werde.' Für diesen seltenen Fall jedoch wird die Gesetzge-bung wohl am besten selbst sorgen, wenn sie dem Verkehr etwasentzieht.

Mit dem Inhalte des Artikels steht im nächsten Zusammen-hange, wenn der Verkaufsgegenstand schon vor dem Abschlüssedes Verkaufs ganz oder theilweise zu Grunde gegangen oderverschlechtert worden war. Auch kommt gerade unter Kaufleutendieser Fall häufig vor, wenn auswärts, zur See oder auf demTransporte, befindliche Waaren veräußert werden. Das bürger-liche Recht *), und besonders K. 8. 57. 58. v. cke eonlrall.eint. venä. (18.1.) gibt jedoch hiefür so zweckmäßige, auch vonden neueren Gesetzgebungen großentheils beibehaltene Sätze andie Hand, daß es eines Zusatzes im HandelsG.B. nicht be-durfte. (Vergl. französ. CivilG.B. Art. 1601. Preuß. LandR.Thl. I. Tit. 8. 39-45.).

Uebrigens können die Parteien ausmachen, daß wenn dieSache auch zur Zeit des Kaufs zu Grunde gegangen seyn sollte,dieser doch gültig sey; und es wird dieß der gewöhnliche Fallseyn, wenn der Verkäufer die Versicherungsurkunde mit übergibt,wenigstens in Ansehung der Verluste, für welche die Versiche-rung einsteht.

Wäre die Sache auf andere Weise zu Grunde gegangen,wofür die Versicherung nicht einsteht; so würde der Vertrag nichtgültig bleiben können, wenn er nicht ausdrücklich auch diesen Fallbegriffe.

Dagegen mußte

Absatz 1. für den Fall Fürsorge getroffen werden, wenn,der Verkaufsgegenstand in der Zeit vom Vertragsabschlüsse biszur Uebergabe oder Uebersenduug zu Grunde gieng, und zwarohne Schuld des Verkäufers und ohne daß sich der Käufer imVerzüge der Uebernahme befindet.

Der Verkäufer trägt (s. oben zu Art. 304.) die Gefahr,wenn gleich der Käufer als Eigenthümer anzusehen ist, aber er

MkII, laue kiine. ^u,-. i'vmani. §. 5Zg. i. s.