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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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ist, da ihn keine Schuld trifft, nicht zur Entschädigung verpflichtet;und so soll denn der Verkauf von Anfang an als nichtig ange-sehen werden, und der Käufer zur Rückforderung des Gegebe-nen von dem Verkäufer berechtigt seyn, und zwar in Beziehungauf das noch in Natur Vorhandene vorzugsweise mit Ausschlußder Gläubiger des Verkäufers (vergl. Art. 1124. b.), jedochnicht gegen dritte redliche Besitzer (Art. 327-).

Absatz 2. Dasselbe bestimmt das französ. CivilG.B.Art. 1601. für den Fall, wenn die Sache vor dem Verkaufeschon verschlechtert war; jedenfalls ist durch diese Vorschrift ambesten für das beiderseitige Interesse gesorgt.

Absatz 3. des französ. CivilG.B. Art. 1182. 3) sprichtdiesen Satz aus, wenn etwas unter aufschiebender Bedingungverkauft und dann verschlechtert wurde.

Fällt dem Verkäufer bei dem Untergänge oder der Ver-schlechterung der Sache eine Schuld zur Last, besonders wennderselbe im Verzüge der Ablieferung sich befindet; so hat derKäufer nach Art. 325. die Wahl, ob er auf Vollziehung mitEntschädigung, so weit sie möglich ist, oder auf Aufhebung mitEntschädigung dringen will.

War der Käufer im Verzüge; so trägt er den Schaden (s.oben zu Art. 304.). Deßwegen muß aber doch der Verkäuferwie jeder Depositar für die gehörige Bewahrung der Sache sor-gen, und in sofcrne er Belohnung dafür anspricht, wie derCommissionär. Ob er aber die Sache versichern lassen müsse,möchte sehr zu bezweifeln seyn *).

Das preuß. LandR. Thl. I- Tit. 11. Z. 95. ff. stimmtmit diesen Grundsätzen überein, nur daß es bei Verkäufen inBausch und Bogen die Gefahr sogleich auf den Verkäufer über-trägt; man hielt jedoch eine Ausnahme nicht für nöthig, da hiergewöhnlich eine symbolische Uebergabe stattfindet, oder die Par-teien über die Gefahrübernahme besondere Verabredung treffenkönnen, wenn sie es für nöthig finden. — Auch das sp an.HandelsG.B. Art. 365. 367. 4) stimmt großentheils mit demArtikel überein.

*) Vergl. Bend er a. a. O. S. 187.