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der Contract sey aufgehoben, wenn der Dritte die Sache nichtabtritt: falls nicht andere Bestimmungen verabredet wären.
' Eine Lieferung kann nicht nur dazu abgeschlossen werden,daß der Besteller Eigenthümer der Sache werde, sondern auchdazu, daß er sie zum Gebrauche, zur Miethe, erhält, z. B. dieLieferung von Transportmitteln.
Endlich ist der Unterschied zwischen einer Lieferung und einerEinkaufscommission, wobei der Commissionär nicht für eigeneRechnung, sondern in fremdem Auftrage handelt, wohl zubeachten.
Art. 363.
Das preuß. LandR. a. a. O. §. 983. drückt den hier an-geführten Satz allgemeiner aus, und spricht auch von einer unvor-hergesehenen Gefahr der Ausführung; man glaubte ihn jedochaus die unwiderstehliche Gewalt beschränken zu können *).
Als unwiderstehliche Gewalt würde z. B. das Verbot einerWaareneinfuhr angesehen seyn, wenn die zu liefernden Waarenvom Auslande bezogen werden müßten oder sollten; ferner, wenneine Fabrik abbrennen, oder Beschädigungen durch Ueberschwem-mung, durch Zerspringen des Dampfkessels leiden würde, nichtaber, wenn durch sonstige Mängel der Maschinerie Stockungentstünde.
Zur Entschädigung an den Besteller ist der Lieferant natür-lich nicht verpflichtet (s. zu Art. 325.), wenn ihn unwiderstehlicheGewalt hinderte.
Art. 364.
Dahin gehört, wenn die zur Ablieferung bestimmten Vor-räthe zerstört würden, indem ja der Lieferant für andere sorgenkann; wenn nur nicht über bestimmte Vorräthe contrahirt wurde**)(s. oben zu Art. 336. im Eingänge).
Art. 365.
Absatz 2. Der Nachsatz wurde zu dem Inhalte des prenß.
") Vergl. PardessuS a. a. O. Nr. 301.
**) Vergl. PardessuS a. a. O. Nr. 238.