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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 362.

Das preuß. LandN. Thl. I. Tit. 11. D. 981., und diefranzösischen Rechtsgelehrten *) stimmen mit der hier gegebenenBezeichnung des Lieferanten boni-nisseur) größten Theilsüberein.

Ob das Versprechen in Bausch und Bogen, oder zu einemgewissen Preis für die übereingekommene Quantität geleistetwird, macht keinen Unterschied.

Das preuß. LandR. a. a. O. spricht blos von „bestimm-ten" Sachen, ohne hinzuzufügen, daß sie nur nach Art undBeschaffenheit bestimmt zu seyn brauchen. Denn es soll sich hiernicht von einer bestimmten Sache handeln, welche schon im Be-sitze des Lieferanten ist, oder die er erst erwartet, z. B. vondem bestimmten Ertrage eines Guts, einer Heerde; dieß wäreein Kauf- und kein Lieferungs-Vertrag, und in dein letzterenFalle nicht einmal Handelssache (s. oben zu Art. 2 . 3.). BeimLieferungsvertrage hingegen ist es gerade charakteristisch, daß derEmpfänger nicht weiß, oder sich nichts darum bekümmert, ob derLieferant sich die zu liefernde Sache bereits verschafft hat, odernoch verschaffen wird; daß er vielmehr annimmt, er werde diegenannten Sachen einsammeln, einkaufen, verfertigen lassen rc.,um sich davon, sey es auch nur durch den Transport, Gewinnzu verschaffen.

Daß der Lieferant die Sache gar nicht, oder nicht ganz imBesitze haben darf, zur Zeit des Vertragsabschlusses ist nichtwesentlich, obgleich es die Regel ausmacht: nur darf der Bestellernicht wissen, daß er sie schon besitzt **).

Hiernach enthält jede Waarenbestellung bei einem Fabrikan-ten den Antrag (Art. 286. 287.) einer Lieferung; das Geschäftverwandelt sich aber in einen Kauf, wenn der Fabrikant ant-wortet, daß-er das Bestellte vorräthig habe.

Das Versprechen, eine bestimmte, in fremdem Eigenthumebefindliche Sache zu verschaffen, kann ebenfalls nicht als Liefetrungsvertrag angesehen werden; da vorausgesetzt werden muß,

PardessuS a. a. O. Nr. 21. 300.

**) Vergl. Schiebe Blätter für Handel und Industrie 1836. Nr. 27.