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Das portug. HandelsG.B. Art. 492 . will Aufhebung desKaufs ohne gerichtliche Dazwischeukuuft, wenn die Sache nochnicht übergeben ist, und der Käufer den Preis nicht gezahlt hat.Der Abstand gegen das bisher Geltende war jedoch zu groß, umdieser Ansicht zu folgen. Auch ist es wirklich im Interesse desVerkehrs nicht nöthig. Hätten jedoch die Parteien für einensolchen Fall den Rücktritt selbst bedungen; so bedarf es einesgerichtlichen Ausspruchs nicht; auch kann das Gericht dann keinenAufschub gewähren.
Art. 369.
Bei Lieferungen von Creditpapieren kommen die Bestimmun-gen vom Verkaufe der Forderungen Art. 555. ff. zur Anwendung.
Zeitkäufe sind wahre Wetten und Hazardspiele, die nichtzur Belebung, sondern zum bloßen Ruin des Handels beitragen.Sie sind weder in Frankreich noch in England klagbar, undsollten es um so weniger in Deutschland seyn, als sie hier erstseit kurzer Zeit auf verderbliche Weise einreisten.
Zwar hindert die Nichtklagbarkeit in England und Frank-reich nicht, daß sie sehr häufig sind *); so wenig das Verbotder Hazardspiele diese aufhören macht; aber gerade in Württem-berg, wo es keine Börse und organisirte Stockjobderei gibt, magdie Nichtklagbarkeit noch um so'bessere Wirkung thun, weil diemoralischen Zwangs - und Reiz-Mittel zu Erfüllung der Prä-miengeschäfte fehlen. Nach der bestehenden württembergischenGesetzgebung wären dergleichen Lieferungsverträge, als Wetten,nicht ungültig.
Aber dazu konnte man sich nicht entschließen, eine Strafedarauf zu setzen, weil man sich keine Wirkung davon versprach;obgleich dieß eine preußische Verordnung vom 19. Januar 1836.wirklich thut.
Die neueste spanische **) Börse-Ordnung vom 10. Sept. 1851.geht ebenfalls von den hier entwickelten Ansichten aus.
*) Iloxeon Ooäe äs oommsree exxlique 1836. p. 75.
Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft undGesetzgebung. V!. Bd. S. 381.