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Lieferungsverträge der hier genannten Art werden vorzugs-weise: „Zeitgeschäfte" (msueliö » tei-me) genannt.
Würden die Parteien bestimmen, daß der Lieferant (Ver-käufer), oder der Besteller (Käufer) gegen eine bestimmte Ent-schädigung, Reugeld, zu jeder Zeit oder zur Lieferungszeit wiederzurücktreten könne, Prämiengeschäfte im engeren Sinne (vergl.span. Börs.Ordn. Art. 42.ss; so wäre dieß nicht ungültig, sondernnach Art. 296. zu beurtheilen.
Ebenso sind die sogenannten Stockgeschäfte nicht ungültig,wobei ein Contrahent sich verpflichtet, dem Anderen eine bestimmteAnzahl Creditpapiere um einen gewissen Preis zu liefern, odereine gewisse Zahl derselben von ihm zu einem höheren Preise nachseiner Wahl zu beziehen, so wie ihnen nur Realität zum Grundeliegt.
Oft versteht man unter „Stock- oder Prämien-Geschästen"auch solche, wo sich der Lieferant und der Besteller verpflichten:zu liefern, resp. das Gelieferte zu beziehen, oder eine Prämiezu bezahlen, und wo, wenn die Erklärung nicht zur bestimmtenZeit erfolgt, der andere Theil seiner Verpflichtung entbunden ist,und nach Wahl fordern kann *).
.Der Verkauf von Prämienscheinen, wobei sich der Aus-steller dem Käufer verpflichtet, den auf eine Lotterienumer fal-lenden Gewinn auszubezahlen, ist in Württemberg bereits spe-ciell verboten und ein wahres Lotteriegeschäft. Nur wenn derVerkäufer im Besitze der Originalobligation wäre, und sich ver-pflichtete, den etwa auf seine Numer fallenden Gewinn gegeneinen bestimmten Preis dem Käufer zu überlassen; so wäre dießnicht gegen das Verbot.
Art. 370.
Bei zweiseitigen Verträgen kann ein Contrahent nur dannauf Erfüllung, oder auf Aufhebung und Schadensersatz gegenden Anderen klagen, wenn er selbst seiner vertragsmäßigen Ob-liegenheit nachgekommen, oder nicht im Verzüge ist. Da es sich
*) Vergl. Nelkenbrecher Handbuch für Kaufleute. (XVl. Aufl.>S. 58.
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