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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nun bei Lieferungsverträgen nicht von einer genau bestimmtenspeciellen Sache handelt; so muß, wenn der Besteller zum Ab-holen verpflichtet ist, das zu Liefernde nach Anleitung des Art.336. bereit gelegt, und wenn der Lieferant zum Ueberbringenverpflichtet ist, die Sache wirklich angeboten seyn.

Jnsoferne enthält der Artikel durchaus nichts Neues. Neudagegen ist die gesetzliche Vermuthung (vergl. span. Börs.Ordn.Art. 45.), welche in manchen Fällen Zweifel abschneiden dürfte.Die span. Börs.Ordn. fügt noch hinzu, daß ein Liefernngs-geschäft auch dann ungültig sey, wenn der Lieferant offenbarnicht im Stande sey, zu erfüllen. Dreß ist jedoch viel zu unbe-stimmt, da ja sogar ein ganz Mittelloser Credit haben kann.

Es ist übrigens bekannt, daß auch in Waaren und Produk-ten verderbliche Zeitgeschäfte gemacht werden, z. B. in Reps,Waizen, Oel; und leider gehen durch solche Wetten große Sum-men unnütz verloren.

Art. 371.

Span. Börs.Ordn. Art. 46.

Doch wollte man eine bestimmte Form nicht vorschreiben.Bei Waarenlieferungen hielt man die Beschränkung nicht fürnöthig; sie sind häufig zu unbedeutend, und bei bedeutenden suchensich die Parteien selbst durch schriftliche Verträge zu sichern.

Unter Creditpapieren sind alle öffentlichen, oder sonst im Ver-kehr befindlichen Schuldpapiere verstanden.

Dagegen sind als Handelseffecten nur die an Ordre gestellten,oder auf den Inhaber lautenden Schulddocumente zu bezeichnen *).

Art. 372.

Eine Subscription auf ein literarisches oder Kunst-Werk istein Lieferungsvertrag, von welchem beide Theile ohne ausdrück-liche oder stillschweigende Genehmigung nicht mehr sollten abge-hen können. Es ist jedoch gewissermaßen Gebrauch, daß derUnternehmer Niemanden zur Annahme der fortgesetzten Lieferun-gen zwingen kann. Die Lieferungen nehmen oft einen so großen

») PardcssuS a. a. O. Nr. 313.