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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Absatz 2 . Pränumerationen sind verloren, wenn der Prä-numerant zurücktritt. Stockt die Unternehmung; so ist es eben-falls nicht gebräuchlich, gegen Zurückgabe der Lieferungen dasPränumerirte ganz herauszugeben; sonst wäre die Lage desUnternehmers gegenüber vom Subscribenten, welcher zurücktretendarf, nicht die gleiche.

Uebrigens gelten diese Grundsätze nur im Zweifel. DieParteien können sich fester und anders binden. Doch ist fürSubscribenten und Pränumeranten wohl zu berücksichtigen, daßihre Lage gegenüber von dem Unternehmer immer mißlich bleibtund daß dieser gegenüber von dem leichtgläubigen Publikum aufjede Weise für sich zu sorgen Pflegt.

Sechster Titel.

Von dem Verlagsvertrage.

Art. 37ä.

Es handelt sich hier hauptsächlich von dem Verkaufe der ausGeistesproducten und aus Erfindungen entspringenden Rechte,und daher schließt sich dieser Titel von selbst an die vorherge-henden an.

Das Copialrecht (enpvi'iglit), wie es hier bestimmt wurde,ist kein Ausfluß des dem Schriftsteller und Künstler zustehendenEigenthumsrechts, das an dem Manuskripte oder Kunstwerke rc.klebt, und läßt sich nicht aus den gewöhnlichen Rechtsgrundsätzenüber ausschließliche Benützung des Eigenthums ableiten;^eö istvielmehr ein durch das Gesetz dem Schriftsteller gewährter Schutz,eine Art Privilegium, wie auch das württembergische Gesetz überNachdruck und dessen Motive anerkennen.

Zwar sind die Schriftsteller und Gesetzgebungen hierüberoft anderer Ansicht; man hat von unbeschränktem Eigenthums-rechte des Verfassers gesprochen und behauptet: wenn das Gesetzseinen Schutz auch auf eine bestimmte Zeit gewähre, so sey dieß

Vergl. Pardessus a. a. O. Nr. 302.