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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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an und für sich unrecht, und nur durch die überwiegendstenpolitischen Gründe zu vertheidigen. Es ist jedoch hier nicht derOrt in derlei theoretische Untersuchungen einzugehen. Selbstnach der plausibelsten Meinung: daß nämlich der Verfasser seinWerk nur unter der Bedingung, es nicht zu vervielfältigen, anden Dritten ablasse, wird nicht weiter als ein Vertragsverhältnißzwischen diesen beiden gewonnen, welches weitere Erwerberdurch die dritte, vierte Handrc. nicht zu binden vermag.

Man hat noch eingewendet, daß durch die hier zu Grundgelegte Ansicht der erste Schriftsteller der Nation mit dem Er-finder einer neuen Stiefelwichse in gleiche Linie gestellt werde;aber dieß ist gerade nicht der Fall. Die Gründe, warum undin welcher Art das Gesetz dem Wichsemacher für seine ErfindungSchutz gewährt, sind gewiß nicht dieselben, warum es den Schrift-steller gegen den Nachdruck schützt. Nur darin stimmen beideFälle überein, daß ohne ausdrücklichen Ausspruch des Gesetzesaus den bestehenden Rechtsgrundsätzen über Eigenthum und Ver-trag kein Schutz abzuleiten wäre.

Das Copialrecht ist ein dem Autor oder seinen Erben per-sönliches Recht, und durchaus nicht materieller Natur. DerBesitz des Manuscripts gibt daher durchaus keinen Anspruch oderSchutz für das Copialrecht (vergl. Art. 327.), wodurch derBesitzer des Beweises der Erwerbung enthoben würde. Er kannnur in Verbindung mit anderen Umständen eine factische Ver-muthung für den Besitzer gewähren, z. B. wenn der Verlags-vertrag verloren oder zerstört wäre. Behauptet der Besitzer,das Copialrecht gekauft zu haben; so muß er natürlich dann auchdie Zahlung des Preises -beweisen.

Daß der Vertrag schriftlich geschlossen werde, dieß kann dieStaatsgewalt schon in eigenem Interesse zum Beweise desUeber-gangs des von ihr gewährten Schutzes verlangen: wie auch daspreuß LandR. Thl. I. Tit. 11. 8. 998. thut. Ebenso sehrliegt es im Interesse der Parteien. Ein nicht schriftlich geschlos-sener Verlagsvertrag ist daher ungültig (Art. 291.).

Das Preuß. LandR. a. a. O. s. 999. läßt zwar auch nocheinen mündlichen Vertrag zu, wenn das Manuskript abgeliefert wur-de; man fand jedoch keine Gründe, diese Ausnahme aufzunehmen.