364
verletzt sind, wohl in der Regel, ohne die Gefährde zu beweisen,zum Würderungseide zugelassen werden müssen. Württemb.LandR. Thl. II. Tit. 3. s. „Da aberrc."
Im Fälle des Art. 406», wo die Sache in das Eigenthumdes Deponenten übergeht, trägt er, wie schon bemerkt, auch alleGefahr.
Uebrigens versteht sich von selbst, daß sich der Depositarauch leichtere Bedingungen ausbedingen, z. B. sich gegen alleGefahr verwahren kann, wenn der Fall des Art. 406. nichtvorhanden ist (s. zu Art. 404.).
Das Depositum kann durch alle Mäßigen Beweismittel er-wiesen werden; der Entwurf schreibt absichtlich nichts darüber vor.Gewöhnlich stellt der Depositar einen Depositenschein aus, woriner sich z. B. verbindlich macht, die empfangene Summe jederZeit gegen Aushändigung des Scheins an den Deponenten zubezahlen. Will der Deponent den Schein abtreten; so muß dießin der im vierten Titel vorgeschriebenen Weise geschehen, umden Depositar zu verpflichten.
Es stünde jedoch nichts im Wege den Schein, wenn es sichvon einer Geldsumme handelt, an Ordre zu stellen; er gältedann eben als Promesse (Art. 775. ff.), und könnte, wie jedePromesse durch Indossament begeben werden.
Reichen die gesetzlichen Bestimmungen über den Eommissions-handel zur Entscheidung eines Depositenfalles nicht aus; so kom-men die über den Mandatsvertrag (Art. 171.) zur'Anwendung;und es können die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts überdas Depositum nur in zweiter Reihe Anwendung finden. Dahingehört z. B.: daß, wenn mehrere deponirt haben, nur Allen,oder dem Einzelnen nur gegen Sicherheitsleistung, oder zu seinemAntheile, Zahlung geleistet werden dürfe (württemb. LandR.Thl. II. Tit. 3. Z. „Wann die Haabrc.").
Schließlich ist der für reisende Handelsleute und Fuhrleute wich-tige Satz nicht zu übersehen, daß Gastgeber oder Wirthe bei dem inihre Häuser oder Räume Gebrachten für den höchsten Fleiß ein-zustehen haben (württemb. LandR. Thl. II. Tit. 3. 8. „Dochsollen rc."); aber nicht für Diebstähle und Beschädigungen, welchevon ihren Leuten oder Fremden, die aus - und eingehen, verübt