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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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wenn er das Geld später verwendet und ihn ein Unglück trifft,einer bedeutenden Verantwortlichkeit aussetzt. Ist aber die Sachewirklich nicht der Wahrheit gemäß, und hat er das Geld, wiejedes andere, in seine Kasse gelegt und mit anderen Geldern ver-mischt; so wird es auch sein Eigenthum, und jene Worte schützenihn durchaus nicht gegen die Uebernahme der Gefahr.

Zinsen kann man von dem Depositar keine verlangen, wennsie nicht ausdrücklich bedungen wurden, und damit verwandeltsich dann das Depositum in ein wahres Darlehen. Hat aberder Depositar das Geld im Zurückforderungsfalle nicht zur Ver-fügung; so befindet er sich im Verzüge und muß Zinsen undSchaden ersetzen.

Das span. HandelsG.B. Art. 408. verbietet auffallenderWeise dem Depositar jeden Gebrauch des deponirten Geldes.

Art. 407.

Span. HandelsG.B. Art. 410» Hiernach ist das Hand-lungshaus, welches eine Generalobligation für die einzelnenGläubiger bewahrt, nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt,sogar gerichtliche Schritte zu Sicherung der Gläubiger zu thun,ohne daß es einer besonderen Legitimation bedarf. Dahin gehörtaber nicht die Ausklagung des Schuldners selbst, oder sonstigeHandlungen, z. B. Vergleiche, welche ein Verfügungsrecht vor-aussetzen (Art. 134.).

Art. 408.

Span. HandelsG.B. Art. 406. Eine Hauptfolgerung ausdem Satze des Artikels ist, daß der Deponent für die anver-traute Sache wie der Fuhrmann hastet (Art. 151. Abs. 1.), unddaß er im Falle des Art. 407. auch für das kleinste Verseheneinstehen muß (Art. 141. Abs. 3.): was eine bedeutende Abwei-chung vom bürgerlichen Rechte und insbesondere auch von derBestimmung des württemb. LcmdR. Thl.H. Tit. 3. §. „Wannaber" rc. ist, wonach selbst der belohnte Depositar nur den Fleißschuldig ist, den er in seinen eigenen Sachen anzuwenden Pflegt.

Aus diesem Grunde wird der Deponent, wenn der Ver-schluß, die Verpackung, die Siegel rc. der deponirten Sache