368
bei Schulden mit bestimmtem Verfalltage länger als er voraus-,setzen durfte, verhaftet bleibt. Damit sind die Hauptbestimmun-gen dieses Titels vorgezeichnet.
Das span. HaudelsG.B. Art. 412. verlangt, daß zwarnicht der Bürge, aber der Schuldner und der Gläubiger Han-delsleute seyen. Letzteres scheint jedoch nicht erforderlich; da derGläubiger berechtigt ist, bei Kaufleuten auf prompte Zahlung zurechnen, und da die Eigenschaft der Handelsschuld bleibt, wennder Gläubiger auch nicht zu den Handelsleuten gehört. Damitstimmt auch der Art. 852. des portug. HaudelsG.B. überein.
Von der Wechselbürgschaft wird besonders gehandelt (Art.656. sf.).
Schriftlich, übrigens ohne besondere Förmlichkeit, muß dieHandelsbürgschaft eingegangen werden (span. HaudelsG.B.Art. 41Z., portug. Art. 855.), damit nicht Zweifel und Weite-rungen entstehen. Eine mündliche Bürgschaft hat nicht die Eigen-schaften einer Handelsbürgschast.
Art. 417.
Art. 414. des span. und Art. 653l des portug. Han-delsG.B. Dadurch unterscheidet sich die Handelsbürgschast häufigvon der gewöhnlichen.
An diese Entschädigung knüpfen beide Gesetzbücher denNechtsnachtheil, daß der Bürge bei Forderungen mit unbestimm-ter Verfallzeit den Gläubiger nicht solle auf Befreiung von derBürgschaft belangen können. Das gemeine und württemb. Recht(LandR. Thl. II. Tit. 5. S. „Damit aber auch rc.") räumen demBürgen bekanntlich diese Rechtswohlthat ein, wenn die Schuldschon lange Zeit steht, oder der Schuldner anfängt sein Vermö-gen zu verschwenden; es bedarf jedoch keiner Bestimmung, danach Art. 32t. der Bürge durch Zahlung in die Rechte desGläubigers eintritt, also durch dieselbe seine Rechte jeder Zeitwahren kann.
Zudem wird in den Fällen, wo eine Entschädigung bedungenwird, die Bürgschaft gewöhnlich auf eine bestimmte Zeit be-schränkt; was ohnehin bei Kaufleuten die Regel ist.