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Art. 4l8.
Absatz 1. Portug. HandelsG.B. Art. 851.
Absatz 2. Die Vorlegung des Copirbuches reicht hin. Esmußte aber etwas dieser Art festgesetzt werden, um Chikanen zuverhindern. Eine förmliche oder gerichtliche Anforderung wurdeabsichtlich nicht verlangt, da dieß oft nur Weitläufigkeiten ohneNutzen herbeigeführt hätte.
Art. 419.
Das französ. CivilG.B. Art. 2039. spricht allgemein aus:daß der Bürge nicht befreit werde, wenn der Gläubiger demSchuldner Zahlungsfrist gestattet; doch sey der Bürge dadurchnicht gehindert gegen den Schuldner auf Zahlung zu klagen: unddieses ist ihm nach Art. 2052. immer gestattet, wenn die Schuldverfallen ist. Jedenfalls war klar, daß bei Handelspapierenmit bestimmtem Verfalltage, wo der Bürge aus prompte Zahlungrechnen darf, etwas zu seinen Gunsten festgesetzt werden mußte;und man hatte die Wahl, dem Gläubiger die Prolongation ohneEinwilligung des Bürgen zu untersagen, oder dem Bürgen jenesKlagerecht einzuräumen. Letzteres mochte man aber deßwegennicht gerne thun; weil es eine Abweichung vom Bestehendenwäre, die allgemein und nicht blos bei Handelsbürgschaften fest-gesetzt werden sollte, und weil diese Bestimmung den Bürgen indie Nothwendigkeit setzen würde, sich, sobald der Verfalltag er-schienen ist, zu erkundigen, ob die Forderung richtig eingegangenist oder nicht? dieß aber oft mit schädlichen Zögerungen verbun-den seyn könnte. — Man zog es daher vor, zu bestimmen, daßder Gläubiger, wenn er seine Rechte gegen den Bürgen wahrenwill, nur mit dessen Einwilligung dem Schuldner Zahlungsfristengewähren kann. Diesem muß jedoch gleich gelten, wenn er denBürgen zuvor fruchtlos zur Zahlung aufgefordert hat. Denn,zahlt der Bürge nicht selbst; so soll er den Gläubiger auch nichtzum Einschlagen des Rechtswegs gegen den Schuldner nöthigenkönnen.
Bringt der Gläubiger die verfallene Forderung in die laufendeRechnung des Schuldners, mit welchem er in Geschäftsverbin-dung steht; so ist dieß auch Anborgnng, wenn er nicht im Vor-Motivcjum Vntw. ein. HandelsG.B. 24