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froh ist, wenn Jemand als Geschäftsbeforger für ihn auftritt,und daß weit und breit von keiner Gefährde die Rede ist.
Auch ist es nicht Sache des Versicherers einzuwenden, derVersicherte würde, wenn der Versicherungsfall nicht eingetretenwäre, wohl niemals die Versicherung ratificirt und den Geschäfts-führer für die Bezahlung der Prämie entschädigt haben.
Absatz 2. Holländ. HandelsG.B. Art. 266. Wärederselbe Gegenstand vorher nicht für den ganzen Werth versichertgewesen; so kann die zweite Versicherung theilweise gültig blei-ben (Art. 434.).
Absatz 3. Dieser Satz, welchen auch das holländ. Ge-setzbuch anzunehmen scheint, wurde aufgenommen, um Zweifelabzuschneiden, und weil es insbesondere Kaufleuten oft vongroßem Werthe ist, die Namen ihrer Käufer und Abnehmer ver-borgen zu halten.
Ist Derjenige, für dessen Rechnung die Versicherung ge-nommen wurde, genannt; so ist er eben damit zur Klage gegenden Versicherer legitimirt, und zwar vor dem Anderen, welcherfür seine Rechnung handelte. Ist er nicht genannt; so würdeder bloße Besitz der Police wohl nicht ausreichen, um ihn zurKlage für legitimirt zu erklären, wenn dieselbe nicht auf denInhaber lautet. Aber auch der Nehmer der Versicherung könntenicht als hinlänglich berechtigt betrachtet werden, ohne daß ersich über seine Bevollmächtigung von dem eigentlichen Versichereroder über seine Betheiligung ausweisen würde.
Art. 451.
Holländ. HandelsG.B. Art. 267. Ganz anders ist eS,wenn gar nicht aufgeführt wäre, daß die Versicherung für fremdeRechnung genommen wurde. In diesem Falle ist eine wirklicheTäuschung des Versicherers vorhanden, und der Nehmer könnteauf keinen Ersatz Anspruch machen, weil er nicht betheiligt ist;der Betheiligte ebensowenig, weil von fremder Rechnung nichtsverlautet, und das Gesetz die Versicherung nur auf den Nehmerbezieht. Auch erfordert dieß gewiß die öffentliche Sicherheit.
Ganz dasselbe gilt, wenn ein Miteigenthümer blos auf sei-nen Namen versichern ließ, und sein blos partielles Eigenthum,