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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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ein Gebäude wegen Feuersgefahr nicht in die WürttembergischeVersicherungsanstalt zugelassen wurde; in diesem Falle wäre derPfandgläubiger nicht zum Wiederaufbau verpflichtet, wenn esnicht ausdrückliche Versicherungsbedingung war.

Der Versicherer, welcher im guten Glauben, an seinen Ver-sicherten mit Uebergehung des Pfandgläubigers zahlt, kann na-türlich nicht mehr von dem Letzteren in Anspruch genommenwerden.

Die nicht bezahlte Vergütungssumme soll nach dem Sinnedes Artikels an die Stelle des Pfandes zur Befriedigung desGläubigers treten, so daß der Gläubiger dieselben Vorzugsrechteim Gante darauf hat, und unter Mehreren Einer dem Anderenvorgehen kann.

Das Holland. HandelsG.B. Art. 297. setzt voraus: daßdas Anrecht auf die Versicherungssumme ausdrücklich dem Pfand-gläubiger von dem Versicherten eingeräumt, und daß der Ver-sicherer davon in Kenntniß gesetzt werde.

Art. 450.

Absatz 1. Daß Versicherungen für eigene oder fremdeRechnung geschlossen werden können, indem bei den letzterenDerjenige, welcher die Versicherung nimmt, als Bevollmächtig-ter auftritt, versteht sich von selbst (holländ. HandelsG.B.Art. 264.); ebenso daß die Vollmacht eine allgemeine oder einebesondere seyn kann. Tritt Derjenige, welcher die Versicherungnimmt, als bloßer Geschäftsbesorger („egotiorum gestoi-) auf,ohne daß der Betheiligte Kunde davon hat; so kann der Ver-sicherer allerdings ein Interesse dabei haben, daß der Versichertedie Versicherung erfahre und sie genehmige, insbesondere wennder versicherte Gegenstand sich unter seiner Obhut befindet; unddaher bestimmt wohl auch das portug.HandelsG.B. Art. 1698.,daß eine ohne Wissen des Versicherten genommene Versicherungnur dann gültig sey, wenn sie noch vorher genehmigt werde,ehe der Betheiligte erfährt, daß ein Schaden entstanden ist.Doch geht dieß auf der anderen Seite wieder zu weit, indemder Fall von der Art seyn kann, daß der Versicherte noch recht