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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
391
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nicht mit dcm in Art. 453. Abs. 2. genannten zu verwechseln ist)nachgeholfen werden.

Art. 455.

Der Artikel ist dem holländ. HandelöG.B. Art. 270. ent-nommen , bis auf den Satz, daß der Richter in allen Fällen ausden zugeschobenen Eid erkennen müsse. Denn es läßt sich wohldenken, daß kein Zweifel über die Nnkenntniß des Versicherten(Art. 452.) besteht, daß vielmehr die vorgebrachten Thatsachenund Schlüsse vollkommen überzeugender Natur sind. Warumsollte nun in einem solchen Falle der Richter genöthigt seyn, aufden zugeschobenen Eid zu erkennen?

Absatz 1. Die hier genannte Vermuthung gilt nicht blosso lange» als wahr, bis sie durch Gegenbeweis widerlegt ist,noch weniger bedarf sie anderer Unterstütznngsgründe um einenvollständigen Beweis zu machen; sondern sie läßt als gesetzlicheim engeren Sinne (j»-k»6sumtlo j-irüs r-t äe gui-e) überhauptkeinen Gegenbeweis zu, und zwar im Interesse der öffentlichenSicherheit, um Betrügereien desto besser zu verhindern.

Das holländ. HandelsG.B. a. a. O. setzt hinzu, daß derRichter unter Beachtung der Umstände darüber urtheilen werde,ob so viele Zeit seit dem Abschlüsse verflossen sey? Dieß verstehtsich aber wohl von selbst.

Dagegen schien es nicht empfehlenswert!,, mit dem p ortug.HandelöG.B. Art. 1703. und dem preuß. LandR. a. a. O.§. 2202. ff. zum Voraus, nach der Größe der Entfernung desversicherten Gegenstandes, zu bestimmen, wann der gehörige Zeit-ablauf anzunehmen sey oder nicht?

Absatz 2. Dieser Satz schien deßwegen nicht überflüssig,weil das Gericht einen solchen Eid soll auferlegen können, ohnedaß gerade die Bedingungen des Notheides vorhanden sind, alsobefugt ist, wenn ihm die Sache rücksichtlich der Zeit und Ent-fernung zweifelhaft vorkommt, ohne alle weitläufige Beweisfüh-rung die Sache kurz durch Eidesauflage zu entscheiden.

Stellvertreter heißt nicht blos der Bevollmächtigte, sondernwer überhaupt für den eigentlichen Versicherten handelt, mit oderohne Auftrag für ihn versichern ließ (Art. 452.).