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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 454.

Portug. HandelsG.B. Art. 1702. 1703. Hierher gehörthauptsächlich, wenn die gegen die Gefahren des Transports ver-sicherten Waaren bereits glücklich am Bestimmungsorte angekom-men wären.

Art. 455.

Der hier genannte Fall, welchen alich das portug.Handels-G.B. Art. 1704. ausdrückt, ist ein ganz anderer, als der in Art-452. 455. unterstellte. Der Versicherer, welcher sich anheischigmacht, den Schaden zu vergüten, welcher bereits eingetretenseyn sollte, oder der Versicherte, welcher verspricht die Prämiezu bezahlen, wenn auch die Gefahr bereits vorüber wäre, han-delt offenbar in der Ueberzeugung, daß sein Gegner keine Kennt-niß von einem den Vertrag aufhebenden Ereignisse habe; deß-wegen muß er auch später den Beweis führen, daß er damalsim Irrthume gewesen sey.'

„Gegenpartei" wurde gesagt, um auch hier wieder denStellvertreter des Versicherten, welcher für ihn handelte, darun-ter zu begreifen.

Daß die Beweisführung nach Umständen einen Betrug desVersicherers oder Versicherten herausstellen kann, versteht sichvon selbst.

Art. 456.

Absatz 1. Holland. HandelsG.B. Art. 271.

Das Wort „durch" einen Anderen, ist vermöge eines Druck-fehlers ausgelassen worden.

Das preuß. LandR. a. a. O. 8.2017. verlangt: daß derVersicherer dem Rückversicherer anzeige, und zwar bei Verlustseines Rechts, daß er eine Rückversicherung verlange. Es schienjedoch mit der Schriftlkchkeit des Vertrags besser im Einklänge,wenn dieß als wesentlicher Inhalt der Police gefordert wird,dessen Fehlen den Vertrag und die Haftpflicht des Rückversiche-rers vernichtet. Der gesetzliche Grund liegt darin, damit derRückversicherer die Art der Betheiligung seines Versicherten genau