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§. 57. verlangen übrigens auch hier eine bestimmte Betheiligungdes Dritten.
Art. 498.
Zu 1). Das Datum der Police vertritt den Tag des Ab-schlusses auch hier, wenn sie zusammenfallen (Art. 440. 1)).
Zu 2 ). Wenn Jemand zum Vortheile eines Anderen dasLeben eines Dritten versichern läßt; so treten die Bestimmungender Art. 450. 451. xin: nur daß die Versicherung sich nicht da-durch aufhebt, daß der Andere schon vorher für dieselbe Zeiteine Versicherung abschloß; weil nicht von dem vollen Werthedie Rede seyn kann (vergl.- Art. 499.).
Wer sein eigenes Leben versichern läßt, thut es hauptsäch-lich zum Vortheile Anderer. Es ist dieß jedoch nicht die einzigeRücksicht; denn er kann über die Versicherungssumme auch nochbei seinen Lebzeiten verfügen; er kann durch Verschreibung, Ver-pfändung der Police rc. sich selbst Vortheile verschaffen rc.
Art. 499.
Darin, daß die Versicherungssumme ganz in der Willkürder Parteien steht, liegt die Hauptabweichung von allen anderenVersicherungen, und dadurch fällt Alles weg, was das erste Ka-pitel von Verboten wegen Ueberschreitung des Werths, wegenmehrfacher Versicherungen rc. enthält. Letzteres wurde der Deut-lichkeit" wegen noch besonders bemerkt (vergl. holländ. Han-delöG.B. Art. 305.).
Art. 500.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 306. weicht hier mitRecht von der allgemeinen Bestimmung (Art. 452. 453.) ab.Der Versicherer würde zu sehr Gefahr laufen, da es sich immervon der ganzen Versicherungssumme handelt, und eine theilweiseBeschädigung und Vergütung nicht vorkommen kann (vergl.Art. 467.).
Art. 501.
Der Art. 307. des holländ. HandelsG.B. (ocrgl.preuß.