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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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zu verhindern. Es kommt jedoch in Betracht, daß der Versicherte,welcher für seinen Vortheil oder für seine Rechnung auf das Le-ben eines Dritten Versicherung nimmt, dabei beseitigt, d. h. inpekuniärer Hinsicht interessirt seyn muß, und daß der Versichererzu nichts verpflichtet ist, wenn und'- so weit diese Betheiligungfehlt (Art. 430.): ein Fall, der in der Regel nur bei den indem preuff LandR. aufgeführten Personen eintritt. Dazukommt ferner, daß wohl selten Jemand, der für sich schon beidem Leben eines Menschen interessirt ist, um sich Geld zu ver-schaffen den Umweg wählen wird, daß er erst dessen Leben ver-sichern läßt, und ihn dann aus dem Wege schafft.

Die Betheiligung braucht jedoch nicht von der Art zu seyn,wie bei anderen Versicherungen, daß sich eine bestimmte Werth-summe nachweisen lassen muß; denn die Bestimmung der Summehängt ganz von dem Ermessen der Parteien ab (Art. 499.).

Ebensowenig muß die Betheiligung fortdauernd oder wenig-stens zur Zeit des Anfalls der Versicherungssumme noch vorhan-den seyn. Der Versicherer würde damit zugleich auf sein eige-nes Leben wetten, was er wohl kann, was aber eine ganz an-dere Art von Bemessung der Gefahr zur Folge hätte. Auchkönnen ja seine Erben dabei interessirt seyn.

Bei anderen Versicherungsarten iß, wenn die Betheiligungnicht fortdauert, gewöhnlich auch die Gefahr und daher der Fallder Vergütung vorüber; weßwegen Art. 430. sich nicht besondersdarüber ausspricht.

Bei den Eigentlichen Lebensversicherungen braucht Der, zudessen Vortheil die Versicherung genommen wird, nicht das ge-ringste Interesse an dem Leben des Dritten zu haben.

Zwar könnte man sagen: es sey gefährlich für Denjenigen,auf dessen Kopf gewettet wird. Aber ein Mörder wählt keinensolchen Umweg, um zu Geld zu kommen; oder man müßte alleVerträge verbieten, wo der Eintritt eines Vortheils von demTode eines Anderen abhängt. Zudem kommen solche Verträgeunter den niedrigsten Klassen der Gesellschaft gar nicht vor, undsetzen den Besitz einiger Mittel von Seite des Versicherten vor-aus. — Die Statuten der Gotbaer Lebensversicherungsbank

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