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Versicherung ganz aufhören, wenn der Versicherte Reisen außerEuropa macht, in den Krieg oder zu See geht, oder eine sonstfür sein Leben gefährliche Lebensart ergreift, was die Statutender gothaer Lebensversicherungsbank §. 62 . ebenfalls aufge-nommen haben. Es paßt dieß jedoch nicht recht für die gegen-wärtigen Zeiten und Communicationsmittel, und taugt jedenfallsnicht in das Gesetzbuch.
Art. 502.
Wenn Derjenige, zu dessen Vortheil das Leben eines An-deren versichert ist, oder Derjenige, welchem die Versicherungs-summe auf den Todesfall zu gut kommen soll, z. B. der Erbe,Cessionar des Versicherten, den Tod Dessen, welches Leben ver-sichert ist, absichtlich oder durch grobe Verschuldung herbeiführte;so wäre es im höchsten Grade widerrechtlich, wenn er sich da-durch auch noch einen Vortheil verschaffen könnte. Doch sollihn auch nicht jegliches Versehen der Versicherungssumme be-rauben; so wie es aber von der Art ist, daß er öffentliche Strafedafür leidet, büßt er billig mit dem Verluste seines Anspruchs.,
Art. 503.
U.) Uneigentliche Lebensversicherungen.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 302. erklärt die nichtfür eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Lebensversicherungen fürnichtig, und wendet keine der bisherigen Bestimmungen auf ge-genseitige Lebensversicherungen an. Es scheint jedoch darin zuweit zu gehen, indem sich diese Lebensversicherungen doch nach.der Analogie der eigentlichen Lebensversicherungen ausgebildethaben. Die Statuten der gothaer Lebensoersicherungsbank§. 57. verlangen sogar, daß der Versicherte bei dem Leben desDritten, welches er versichern läßt, betheiligt sey (vergl. Art.497.); wiewohl sie hierin zu weit gehen, indem eine solche Le-bensversicherung nichts als eine Wette auf das Leben eines Drit-ten ist.
Hingegen trug man kein Bedenken, die Art. 498.-502.auch auf solche uneigentliche Versicherungen anzuwenden, weil