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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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der Inhalt ganz in der Natur des Vertrags liegt, und dahergewöhnlich auch in den Statuten der Versicherungsgesellschaftenenthalten ist.

Daß auf gegenseitige Lebensversicherungsgesellschaften diemeisten Bestimmungen über Actiengesellschasten (Art. 474.) An-wendung finden, und daß ausländische Lebensvcrsicherungsgesell-schaften die Erlaubniß der Regierung zu ihrer Wirksamkeit nöthighaben (Art. 478.), bedarf keiner Rechtfertigung.

Art. 504.

Die hier genannten Anstalten und Verbindungen sind ihrerAusdehnung und ihres Geschäftsbetriebs wegen Handelssachen(Art. 3. 5», jedoch so mannigfaltiger Art, die sich immer wie-der durch die einzelnen Uebereinkünste anders modificirt, daß sichallgemeine gesetzliche Normen nicht wohl festsetzen lassen.

Verbindungen dieser Art greifen so sehr in das öffentlicheund Privatwohl ein, daß ihre Errichtung und Administration nurnach bestimmten sichernden Formen geschehen darf; daher derNachsatz. Uebrigens sind dergleichen Verbindungen in andererBeziehung nicht als Handelsgesellschaften anzusehen.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 308. nennt die Spar-kassen und die Sparvereine nicht. Das Wohl des Ganzen unddes Einzelnen ist jedoch so sehr dabei interessirt, daß die nachdieser Rücksicht gegebenen Vorschriften des Art. 474. Abs. 2. undArt. 478. ihre volle Anwendung finden.

Wenn auch die Regierung die Errichtung solcher Verbindun-gen nur dann versagen wird, wenn sie der Sittlichkeit oder der öffent-lichen Ordnung widerstreiten (Art. 245.); so ist doch ihre Haupt-pflicht, Alles zu verhindern, was auf Beschwatzung des leicht-gläubigen Publikums abzielt, oder auf den Vortheil Einzelnerberechnet ist. Ferner ist wohl zu beachten, daß Sparkassen undSparvereine wegen ihres großen sittlichen Einflusses immer innational-ökonomischer Hinsicht die erste Begünstigung verdienen;alles Aleatorische aber, wo große Nevenüen für die Zukunft in mei-stens trügerische Aussicht gestellt werden, doppelt nachtheilig wirkt.

Verbindungen, wie sie unter den Arbeitern einer Fabrike, un-ter den Mitgliedern eines Gewerbes an einem einzelnen Orte