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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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seyn müsse, wie sich die Assecuranzordnungen gewöhnlich aus-drücken.

Zu 2). Ist im Frachtbriefe keine Lieferungszeit bestimmt;so wird dieß mit Stillschweigen Übergängen. Auch ist es nichtso anzusehen, als ob nach Art. 440. 6) eine gewisse Kalender-zeit festgesetzt seyn müsse. Es reicht hin zu sagen: für den Trans-port von A. nach B., d. h. für die ganze Zeit, wo die Waarenunterwegs sind, stehe der Versicherer ein. Uebrigens liegt esim Interesse des Versicherers, immer einen bestimmten Zeitraumanzugeben (span. HandelsG.B. Art. 440. 8)).

Zu 3). Nur in dem Falle, wenn dem Fuhrmanne oderSchiffer gar kein willkürlicher Aufenthalt gestattet seyn soll, mußdieß in, der Police ausgedrückt werden.

Zu 4). Es ist zwar gewöhnlich, daß bei Gütern, die zuWasser gehen, die Angabe des Schiffs, der Name und eine wenig-stens allgemeine Beschreibung desselben, z. B. gedeckt, geschaaltrc.verlangt wird; auch richtet sich die Versicherungsprämie wesent-lich darnach. Man wollte dieß jedoch nicht als absolute Formfestsetzen, weil es z. B. Stapelplätze gibt, wo bis jetzt nur ei-nerlei Art von Fahrzeugen vorkommt, oder wo die Zahl deroffenen Schiffe die der gedeckten so weit überwiegt, daß manohne besonderes Ausbedingen kaum annehmen wird, die Contra-henten haben ein geschlossenes Schiff vorausgesetzt. Zudem wirdbei einer Versicherung für eine längere Flußstrecke oft still-schweigend vorausgesetzt, daß unterwegs Umladungen stattfinden,was die Police mangelhaft machen müßte. Es wurden daherdie Bestimmungen hierüber besser den Assecuranzordnungen undder Privatübereinkunft vorbehalten.

Soll das Fahrzeug selbst versichert werden; so ist die Be-schreibung desselben (Art. 440. 3)), namentlich die Holz- undBcdeckungs-Art, wesentlich; ebenso ob das Schiff leer oder be-laden, mit oder ohne Ausrüstung, gemeint sey (vergl. Holland.HandelsG.B. Art. 593.).

Art. 506.

Der Inhalt des Artikels ist den Bestimmungen der Art. 595.596. des Holland. HandelsG.B. über Seeaffecuranzen nach-