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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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gebildet. Doch wurde ausgelassen, daß, wenn der Versichertedas Schiff nicht kenne, der Vertrag für eine bestimmte Zeit ab-geschlossen werden müsse; weil bei der Flußschifffahrt die kürzereZeit in der Natur der Sache liegt. Ebensowenig wurde gesagt,daß eine Versicherung unter der allgemeinen Benennung vonGütern stattfinden könne, und dann nur edle Metalle und Kleino-dien ausgenommen seyen; weil sich beim Binnenhandel nichtwohl denken läßt, wie der Versicherer so ganz ohne detaillirteNachricht seyn sollte.

Die Heilbronn er Assecuranzgesellschaft verlangt die An-führung des letzten Avis- oder Ordre-Briefes nicht; aber es istimmer besser, dieß in der Police aufzuführen, um jeden Ver-dacht und Gelegenheit zu Betrug abzuschneiden.

Art. 507.

Der Artikel ist der Ordnung der heilbronner Affecuranzge-sellschast §. 7. entnommen, und dem Binnenverkehr durchausangemessen. Durch die Benachrichtigung des Versicherers wirdblos die Prämie definitiv regulirt; der Vertrag besteht aber vonAnsang an: ausgenommen, daß die spätere Werthsberichtigungnicht auf solche Schäden bezogen werden kann, die man zur Zeitder Benachrichtigung bereits kannte.

Uebrigens finden die Bestimmungen der Art. 452.—454. beiVersicherungen, wie sie in dieser Abtheilung genannt sind, amhäufigsten Anwendung svergl. Holland. HandelsG.B. Art.L97. 598.).

Art. 508. -

Es hat zwar nach Art. 455. keinen Anstand, eine Versiche-rung für den Fall abzuschließen, daß der Schaden zur Zeit derVersicherung bereits eingetreten ist. Aber gerade hierbei ist Be-trug am leichtesten möglich, weßwegen man für nöthig hielt, diezunächst für Seeversicherungen festgesetzten Förmlichkeiten (hol-länd. HandelsG.B. Art. 603.) hier in Anwendung zu bringen.

Das Holland. HandelsG.B. weicht von dem früherenTerte des nieder!. Tit.9. §. 37. darin ab, daß es das Datumdes Ordre- oder Avis-Briefes nur dann verlangt, wenn die Ver--