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Secunda rc. unerläßlich ist, und diese in den genannten Fällenfehlt.
Der Nehmer verlangt gewöhnlich mehrere Eremplare, umeines derselben, Prima, zur Annahme versenden zu können, wäh-rend er die Secunda in den Umlauf setzt. Sind die Wege un-sicher, oder geht der Wechselbrief übers Meer; so werden oftdrei, vier Eremplare gegeben, um Prima, Secunda, Tertiaauf verschiedenen Wegen zur Annahme versenden zu können.
Nachträglich wird gewöhnlich ein weiteres Exemplar verlangt,wenn eines verloren gegangen ist. Auch ist die Ausstellung indiesem Falle durchaus nicht gefährlich für den Geber; er rem-bursirt seinen Acceptanten nur einmal; es ist nur gefährlich für^ den Nehmer, wenn ein girirtes Exemplar verloren ging, undsich hintendrein mehrere Inhaber zeigen.
Zugleich ist anzumerken, daß nur der Geber eines von derHand gezogenen Briefes gegenüber von seinem Nehmer schuldigist, weitere Eremplare auszustellen; woraus folgt, daß ein Jn-doffatar, welcher den Brief verlor, sich durch alle seine Vor-männer hindurch bis zum Remittenten an den Aussteller wendenmuß (Art. 710. Abs. 2.). Französ. HandelsG.B. Art. 154.
Es gehört übrigens durchaus nicht zu dem Wesen einerSecunda, Tertiäre., daß darauf bemerkt ist, wo sich die frühe-ren Eremplare befinden. Der-Nehmer kann zwar in einemsolchen Falle das angebotene Exemplar ausschlagen (Art. 542.);aber er kann den Bries ebenso gut im Vertrauen auf die Soli-dität des Gebers annehmen.
Art. 544.
Absatz 1. Jedes Exemplar gilt als Original, bezieht sichaber nur auf eine und dieselbe Forderung; daher erlöschen durchZahlung des einen alle übrigen.
Absatz 2. Die kassatorische Clausul wird gewöhnlich nurbei den nachfolgenden in Beziehung auf die früheren beigesetzt,und daher heißt es in Secunda nicht: „Prima und Tertia unbe-zahlt," sondern blos „Prima unbezahlt;" ganz aus denselben zumvorigen Artikeln entwickelten Gründen, um freie Hand für Aus-stellung der nachfolgenden Eremplare zu behalten.