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Das französ. HandelsG.B. Art. 147., und nach ihm alleneueren Handelsrechte, verlangen die cassatorische Clausul alswesentlich; ebenso der englische Gerichtögebrauch *); und es istdeßwegen immerhin räthlich, sie zu gebrauchen. Man trug je-doch Bedenken, eine neue Formalität einzuführen, da die Absichtder Parteien hinlänglich durch die Bezeichnung Prima, Sekun-däre. gegeben ist.
Art. 545.
Der Aussteller ist verpflichtet, alle Sorgfalt anzuwenden,daß keine Verwechslung vorgehen, und Jeder die verschiedenen 'Exemplare als solche, d. h. als sich auf eine und dieselbe Forde-rung beziehend, erkennen kann. Sind daher die Exemplare nichtals Prima, Secunda rc. bezeichnet, oder sind sie nicht ganz gleich-lautend, z. B. im Datum verschieden, und gerathen sie in ver-schiedene Hände; oder werden sie von demselben Bezogenen alsverschiedene Wechselbriefe angesehen und bezahlt — ein Fall, dender sächs. Entwurf Art. 65. ausläßt — so hastet der Ausstellerdem Inhaber.
Ebenso hat sich der Bezogene wohl zu hüten, mehr als einEremplar zu acceptiren; er haftet dann aus jedem Accepte. Hater aber nur Eines acceptirt, und sind doch verschiedene Jndossatarevorhanden; so haftet er zwar nur einfach, hingegen entstehtallerdings die Frage, welcher Jndossätar berechtigt ist, vorzugs-weise Zahlung zu verlangen? Davon wird unten noch dieRede seyn.
Daß ein Nehmer, welcher verschiedene Exemplare an ver-schiedene Personen indossirt, dafür haftet, versteht sich von selbst;ebenso, daß der Betrüger oder jeder Andere, der sich mit demSchaden der bisher genannten Personen bereichern würde, vonihnen belangt werden kann.
Art. 546.
Absatz 1. Dieser Satz scheint sehr abnorm, ist es aberwirklich nicht, und wird täglich im Leben beobachtet; man trug
Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtswissenschaft, m. Bd.
S. 20t.
Motive zum Entw. ein. HandelsG.B.
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