467
Alle diese Fälle begreift der Artikel. Das span. Handels-G.B. Art. 437. spricht blos von dem Falle, wenn der Inhaberder Prima eine Abschrift gibt.
Diese Abschriften, die zugleich rücksichtlich der IndossamenteOriginale sind, unterscheiden sich hauptsächlich dadurch von denmehrfachen Originalwechseln, daß Zahlung niemals auf die Ab-schrift allein als eine unvollständige Urkunde erfolgen kann, unddaß eben darum immer darauf bemerkt seyn muß, wo sich dasOriginal befindet.
Betreffend den näheren Inhalt des Artikels; so ergibt sichaus dem Satze des Art. 542., wonach im Zweifelösalle der Geberauch gemachte Wechselbriefe liefern darf, die Folgerung: daßauch die Lieferung eines bloßen Originalindossaments ohne denWechselbrief hinreichen muß, weil dieß gerade so viel Wirkunghat, als ob eine von der Hand gezogene Originaltratte geliefertwäre, vorausgesetzt, daß der Nehmer weiß, wo der Original-wechselbrief zu erheben ist.
Absatz 2 . Daß aber der Geber eines gemachten Wechsel-briefs nicht schuldig ist, neben dem Original auch noch eine solcheAbschrift auszuhändigen, wie ihm z. B. die augsb. Wechs.Ordn.Kap. 8. Z. 1. auflegt, hat einen doppelten Grund: einmal kannja der Nehmer die Abschrift selbst machen, und zweitens kämeder Nehmer, wenn der Originalwechsel verloren ginge, um denBeweis des Regresses gegen seinen Geber, ob er gleich seinemNehmer aus der Abschrift verhaftet bliebe.
Art. 547.
Der Art. 105. des Holland. HandelsG.B., nur daß dieWortstellung verändert wurde. Nach diesem Artikel soll derGeber den Wechselbrief an den Nehmer oder an eine dritte Per-son zahlbar, und in beiden Fällen an Ordre, oder nicht an Ordrestellen, nach Wahl des Nehmers. Aber es versteht sich von selbst,daß der Geber den Wechsel an den Nehmer stellen muß, wenndieser nichts anderes verlangt. — Ferner sollte angedeutet werden,daß das Stellen an Ordre die Regel ausmache, und der Geberdurch eine ausdrückliche Verabredung zur Unterlassung legitimirtseyn müsse.
30 *