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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Uebrigens ergibt sich zugleich aus dem Artikel, daß, wenndie im Wechselbriefe bezeichnete dritte Person nicht durch einenBevollmächtigten oder Geschäftsführer handelte, dieselbe nicht alsNehmer erscheint, sondern daß dieß blos Derjenige ist, welchermit dem Geber contrahirte. Z. B. ein Schuldner erwirbt einenWechselbrief, um damit seinen Gläubiger zu bezahlen, und läßtdenselben gleich auf den Name» des Gläubigers stellen oderindossiren. Es geschieht dieß häufig darum, um sich gegen Re--greßklagen zu sichern.

Art. 548.

Der erste Satz ist dem sächs. Entwürfe Art. 53.-56., derzweite dem bad. Handelsrechte Art. Il 4 .i>,-. entnommen. Zu-gleich geht daraus hervor, daß in den im Artikel genanntenFällen jedes klare schriftliche Bekenntniß eine Klage und Verfah-ren nach Wcchselrccht begründet. Die Zweckmäßigkeit der Sachebedarf wohl kaum einer Rechtfertigung, und ist auch in derwürttemb. Wechs.Ordn. Kap. 4. §. 27. anerkannt.

Der sächs. Entwurf Art. 57. fügt hinzu, daß der Geberdie Valuta beim Nehmer abholen lassen müsse; ein Satz, deraus Art. 2V5. nicht folgt, und den man um so weniger aufneh-men mochte, als jede Partei zu Erfüllung verpflichtet ist, unddie andere nur durch Anerbietung der Erfüllung in den Verzugversetzt wird.

Ferner ist dort gesagt: wenn keine Lieferungszeit bestimmtsey, so müsse der Wechsel spätestens bis Nachmittags vier Uhrausgehändigt werden. Diese Bestimmung paßt jedoch nicht aufdie später geschlossenen Wechselverträge, und ohnehin liegt es inder Natur der Sache, daß die Lieferung sogleich geschehen muß,wenn die Valuta angeboten, und ebenso, wenn sie ausdrücklichgeborgt wird.

Endlich ergibt sich aus Art. 325., daß, wenn der Geber denWechselbrief aus Anfordern nicht liefert, der Nehmer ihn dazuanhalten lassen, oder auf Aufhebung des Vertrags antragenkann. Da jedoch ein absoluter Zwang zur Lieferung, als zu einerHandlung nicht denkbar ist; so läuft die Klage aus Vollziehungjedenfalls auf eine Entschädigungöklage hinaus. Ist der Wech-