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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
469
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selwerth nicht geborgt; so kann natürlich der Nehmer die AuS-liefcrung des Briefs nur gegen Entrichtung der Valuta verlangen.

Art. 549.

Das was beim Kaufe (Art. 342.) festgesetzt wurde, würdewohl hier auch ohne ausdrückliche Bestimmung analoge Anwen-dung finden. Der sachs. Entwurf Art. 67. spricht blos von demFalle, wenn der Nchmer sich für zahlungsunfähig erklärt, undhebt dann den Vertrag auf. Es läßt sich jedoch auch hier rechtgut denken, daß die Masse lieber den Werth zahlt oder Sicher,heit leistet. Will sie nicht; so hebt sich der Vertrag ohnehin nachArt. 325. auf.

Der sachs. Entwurf fügt hinzu, daß der Geber im Falleder Jnsolvcnzcrklärung des NehmcrS kein Vindicationsrecht desWechselbriefö habe, wenn er ihn bereits ausgehändigt hätte.Dieß geht aber aus dem oben beim Kaufe Gesagten hervor (Art.342.), indem selbst, wenn der Werth nicht geborgt wurde,das Eigenthum doch an den Käufer übergeht (s. zu Art. 336.a. E.).

Hat der Geber den Wechsclbrief nicht mehr in den Händen;so bleibt ihm, wenn er von der Hand gezogen hat, immer nochübrig, die Acceptation, so lange sie noch nicht erfolgt ist, zucontrcmandiren. Nehmen dann der Wechselnehmer oder dessenGläubiger den Rückgriff an ihn, so kann er allerdings die Ein-rede der nicht bezahlten Valuta, so weit er sie zu erweisen ver-mag, entgegenhalte»; aber gegen die Nachmänner des Nehmershilft ihn dieß nichts (Art. 578.).

Stehen Geber und Nehmer in laufender Rechnung, undbefindet sich der Geber, im Vorschüsse, so findet die Bestimmungdes Artikels Anwendung; ist aber der Nehmer im Vorschüsse, soist ja durch die Eintragung des Wechselwcrths in die Rechnungdie Zahlung bereits erfolgt.

Art. 550.

Absatz 1. Geräkh der Wcchselgebcr in den Gant, odernotorisch in den Mißcredit, ehe der Wechsclbrief ausgeliefert,und der Werth berichtigt ist; so braucht der Nehmer den Wechsel