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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Zweite Abtheilung.

Von der Form der Wechselbriefe.

§. S5t.

1) Die teutschen Wechselordnungen, auch die 'w ü rite Mb.Wechs.Ordn. Kap. 1. §. 1., stellen gewöhnlich als erstes Erfor-dernis voran, daß der Wechselbrief ausdrücklich als solcher, oderals Wechsel, und zwar im Conterte, bezeichnet seyn müsse. Auchist es wirklich eine auf der ganzen Erde verbreitete Gewohnheit,daß diese Bezeichnung in den Brief eingerückt wird.

Es haben jedoch sämmtlich neuere Handelsgesetzbücher, welchedem französischen folgten, auch das holländische, dieses Requisitnicht aufgenommen, weßwegen man anfangs Bedenken trug,beim Alten zu bleiben. Zudem läßt sich bei Wechselbriesen dieWechseleigenschaft gewöhnlich gar nicht verkennen, und es würdesich z. B. kaum rechtfertigen lassen, wenn man einen Wechsel-brief, der blos Prima genannt ist, nicht rechtlich als solchengelten lassen wollte.

Man zog jedoch in Betracht, daß nur das Wort „Wechsel"nach dem Herkommen mit der Vorstellungsweise von schnellemVerfahren und strenger Hülfsvollstreckung (Wechselstrenge) ver-knüpft ist, und daß dieses Wort und diese Vorstellungsweise denherkömmlichen Unterschied zwischen ähnlichen Verbindlichkeiten,namentlich den Handelsanweisungen (s. oben S. 7. und zu Art.7L8.) begründet. — Dazu kommt, daß (s. zu Art. 538.)die Formlosigkeit einer Wechselunterzeichnung auf die recht-liche Gültigkeit der anderen keinen Einfluß haben soll, daß alsoz. B. Jndoffenten, Acceptanten rc. vollkommen Pasten können,wenn auch der Wechselbrief selbst nicht alle gesetzlichen Erfordernissehätte, und darum der Aussteller selbst nicht wechselmäßig hastenwürde. In diesem Falle dient das Wort „Wechsel" zum Crite-rium, ob der Einzelne sich wirklich wechselmäßig verbindlich ma-chen wollte; ohne dieses Wort müßte man sehr zweifelhaft seyn. —Endlich ist das Wort „Wechsel" bei eigenen Wechseln oder Wech-selverschreibungen oft das einzig bezeichnende, besonders wennman nicht die Stellung an Ordre als wesentlich festsetzen will.