Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
472
JPEG-Download
 

472

Uebrigens folgt auch der sächs. Entwurf Art. 6. der hierangenommenen Meinung.

2 ) Man hielt es nicht für passend, nähere Vorschriften überdie Namensunterzeichnung des Ausstellers zu geben, wie z. B.die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 1. 8. 1.: daß derselbe denVornamen unterschreiben müsse, wie er ihn gewöhnlich braucht.Es ist hinreichend, wenn nur der Zweck, genaue Bezeichnungdes Ausstellers, erreicht wird. (Vergl. preuß. LandR. a. a. O.Thl. H. Tit. 8. 8. 778.)

Daß der Aussteller, so wie die übrigen Wechselunterzeichner,physische oder moralische Personen, Handelsgesellschaften rc. seynkönnen, ist schon oben zu Art. 535. bemerkt; ebenso, daß fürden Aussteller auch ein Speciell- oder General-Bevollmächtigter(Art. 559.) unterzeichnen könne.

3) Jede klare Urkunde muß den Ort, Jahr, (Monat) undTag der Ausstellung enthalten. Das Datum entscheidet in man-chen Fällen über den Zeitpunkt der Vertrags - und Wechsel-Fähig-keit, und ist besonders wichtig, wenn es sich von einem bevor-stehenden Gante des Ausstellers handelt.

Das Datum muß aber auch ächt seyn. Das Vordatiren,wenn es in der Absicht Anderen, z. B. anderen Gläubigern, zuschaden geschah, wäre Fälschung *) (Art. 575.).

Wäre das Datum vergessen; so könnte es nicht durch einebesondere Urkunde nachgetragen, oder der Beweis sonst geführtwerden, um den Wechselbrief gegen den Aussteller bei Kraft zuerhalten (Art. 557.).

Der Ort ist zwar weniger wichtig, wo das Gesetz auchPlatzwechsel (Art. 554. Abs. 1.) anerkennt;, aber es muß über-haupt Verdacht erregen, wenn derselbe fehlt, und es ist nichtgut, vom gesetzgeberischen Standpunkte aus, solche Ungenauig-keiten zu begünstigen.

Der sächs. Entwurf Art. 23. bestimmt, daß, wenn derWechselbrief von einer Messe, z. B. leipziger Jubilatemessedatirt sey, angenommen werde, der Meßort sey der Ausstellungs-ort; aber dieß dürfte wohl schon in dem Wortstnne liegen.

*,) Pardessus a. a. O. Nr. 333.