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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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gewöhnlich eine Präsentationspflicht zum Behufe der Annahmebestimmten (s. zu Art. 587.); — und somit war es ganz konse-quent, wenn sie festsetzten, daß sich der Inhaber über die Er-füllung dieser Pflicht auszuweisen habe.

Die umgekehrte Folge ergibt sich, wenn die Vorlegung demInhaber freisteht; dann muß es ihm auch freistehen, sich, wenner dieselbe nicht erreicht, dabei zu beruhigen. Zwar mag esallerdings für die Vordermänner und den Aussteller einen Werthhaben, bald zu erfahren, daß der Bezogene nicht acceptiren will,weil sie ihre Maßregeln darnach nehmen, Fürsorge für ander-weite Zahlung treffen, sich vor größerem Schaden hüten kön-nend.; aber einmal wäre dazu eine einfache Benachrichtigunghinreichend, ohne daß es eines immerhin kostspieligen Protestsbedürfte, und zweitens wäre die Benachrichtigung in vielen Fäl-len überflüssig, z. B. wenn nachher doch noch acceptirt oder be-zahlt, oder der Brief sonst honvrirt wird; in noch mehrerenFällen aber ganz unnütz, wenn die Zeit nicht mehr reicht, daßsämmtliche oder auch nur einige der Unterzeichner benachrichtigt,oder doch Vorkehrungen von ihnen getroffen werden könnten.Für den Aussteller hätte die Nachricht den Hauptwerth; aberman kann doch dem Inhaber nicht zumuthen, sich mit einem an-deren als seinem Geber in Communication zu setzen, und wieoft würde dann die Nachricht noch rechtzeitig durch die übrigenzu jenem gelangen? Und dann ist gerade bei ihm die Benachrich-tigung doppelt überflüssig, weil er den Stand der Sache vonseinem Beauftragten, dem Bezogenen, selbst erfährt, oder erfah-ren kann.

Es kommt ferner häufig vor, daß der Inhaber nur vorläu-fig wegen der Annahme anfragt, weil er vermuthet, der Bezo-gene habe noch keine Deckung, und daß er deßwegen nicht aufdefinitive Antwort dringt. In einem solchen Falle müßte es zufatalen Streitigkeiten führen, wenn sich die Jndossenten und derAussteller auf die Ernstlichkeit einer solchen Anfrage berufenwollten. Ohnehin würden dieselben die Verweigerung häufiggar nicht erfahren, da die Erklärung des Bezogenen im Zah-lungsproteste nicht nothwendig etwas von der früheren Anfrageenthält.