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Auch der Aussteller hat in einem gewissen Falle (Art. 622 .Abs. 2.) dieses Recht gegen ihn.
Da jedoch der Annehmende in diesen Fällen nur wie einJndossent und aus denselben Gründen hastet; so kann von dieserHaftpflicht nicht die Rede seyn, wenn der Jndossent einen prä-judicirten Wechselbrief einlösen würde.
Art. 609.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 118. spricht den Satzdes Artikels nur für den Fall aus, wenn der Domiciliat nachdem Verfalltage in den Gant geräth. Es sprechen jedoch diegleichen Gründe auch ohne Gant dafür. Zwar könnte sich derDomiciliat bei einer nach dem Verfalltage geschehenen Anforde-rung muthwillig weigern, und der Inhaber hätte keine Mittel inden Händen ihn zu belangen; aber jener hätte nur dürfen recht-zeitig fordern und Protest erheben.
Uebrigens versteht sich von selbst, daß wenn der Inhabereines domr'cilirten Wechselbriefes keine Zahlung erlangt, er dannKosten und Schäden dem anderwärts wohnenden Acceptantennach Anleitung des Art. 675. berechnen darf, und auch einenRückwechsel auf denselben ziehen kann.
Art. 610.
Absatz 1. Das Wechselrecht entstand im Mittelalter nachund nach aus Nechtsgewohnheiten, zu einer Zeit, wo die Nechts-verwahrungen an der Tagesordnung waren, und die meistenRcchtslehrer glaubten, es sey nothwendig, daß Jemand die ihmzustehenden Rechte auch noch durch Verwahrungen sichere; dazukommt, daß bei Wechselbriefen sich so verschiedene Ansprüchedurchkreuzen; — und so geschahe es, daß man bei jedem Hin-dernisse, auf welches der Inhaber stieß, ihm die Rcchtsverwah-rung, Protest, zur Pflicht machte, damit er sich ja nichts vergebe.Diese Ansicht liegt den meisten älteren Gesetzgebungen zu Grunde,wenn man auch nicht vergaß, daß ein weiterer Zweck der Pro-testerhebung darin bestehe, sich mit dem Beweise zu versehen,daß der Inhaber Das gethan habe, was nach dem Gesetze feinRecht auf Entschädigung begründet. Dazu kam, daß diese Gesetze