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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 611.

Absatz 1. Aus Art. 610. Abs. 1. ergibt sich zugleich, daßein Termin, innerhalb welches Protest erhoben werden muß,nicht bestimmt zu werden braucht, eben weil man des Protestsals Nechtsverwahrung nicht bedarf, und dieser erst die förmlicheAnfrage enthält. Ein solcher Termin würde große-Jnconvenien-zen mit sich führen, z. B. wenn man einen für kurze Zeit ab-wesenden Bezogenen nicht trifft. Warum sollte der Inhaberdessen Zurückkunst nicht erwarten dürfen, wenn es ihm keinenNachtheil bringt? Auch schadet es gar nichts, wenn der Bezo-gene der den Protest aufnehmenden Amtsperson erklärt, er habeseine Weigerung schon früher ausgedrückt, und wiederhole die-selbe.

Der Protest wegen Nichtannahme kann also zu jeder Zeitvor der Verfällzeit erhoben werden, wenn nicht den Inhaber be-sondere Conventionen binden. — Lautet jedoch der Wechselbriefzahlbar auf einige Zeit nach Sicht; so hängt der Rückgriff gegendie Unterzeichner von Einhaltung der in Art. 588. bestimmtenFrist ab.

Absatz 2. Ganz anders verhält es sich, wenn eine man-gelhafte Annahme auf dem Wechselbriefe steht. Hier muß sichder Inhaber ausweisen, daß er eine vollständige Annahme ver-langt, und sich nicht mit der mangelhaften zufrieden bezeugthabe, wenn er sich den Rückgriff wahren will.

Es ist jedoch hier zu unterscheiden. — Eine mangelhafteAnnahme, welche sich der Inhaber nicht gefallen zu lassen braucht,kann nur mit seiner Einwilligung auf den Brief gesetzt werden(Art. 603. Abs. 4.), und daher muß sich dieß aus dem Protesteergeben. Doch wollte man nicht festsetzen, daß der Protestschlechterdings vorhergehen, und die mangelhafte Annahme erstin Folge desselben auf den Brief gesetzt werden dürfe; wennnur dieß sonst aus dem Proteste deutlich und beweisend hervor-geht. Dabei muß denn noch besonders erhellen, daß der Protestinnerhalb 24 Stunden nach der Unterzeichnung des Acceptantenund Rückgabe des Briefs erhoben wurde, was auch aus demDatum des Accepts hervorgehen kann.