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Ist aber die bedingte Annahme, z. B. die auf eine gerin-gere Summe von der Art, daß sie der Inhaber sich gefallenlassen muß; so kann'es vorkommen, daß er sie beim Rückem-pfange des Briefs auf demselben findet, ohne vorher davon be-nachrichtigt zu seyn; besonders da es an vielen Orten, z. B.England, Holland, durchaus üblich ist, den Brief dem Bezoge-nen zur Annahme im Hause zurückzulassen. Für diese Fällemußte jedenfalls gesorgt werden, da man nicht voraussetzenkonnte, daß die Protesterhebung vorhergehen werde.
Wird diese 24stündige Frist versäumt; so geht nicht blos derRückgriff aus der mangelnden Acceptation (Art. 613.), sonderndas ganze Recht an die Vordermänner wie bei unterlassenemProteste wegen Nichtzahlung verloren, weil die Unterlassung alsRenunciation gilt; auch ist dieß nicht zu hart, da eine solche be-dingte Annahme die ganze Gestalt der Sache verändert.
Art. 612.
Absatz 1. So wie die Protesterhebung facultativ ist, durftedie erste Bestimmung nicht fehlen. Der Beauftragte oder Com-missionär haftet natürlich aus seinem Versäumnisse.
Absatz 2. Dieß ist dem Handelsgebrauche gemäß. Sächs.Entwurf Art. 119.
Art. 613.
Vor allen Dingen entstand die Frage, ob man nicht, wenneinmal Protest wegen Mangels der Annahme erhoben wurde,dem Inhaber als Pflicht vorschreiben solle, seinen Vordermannzu benachrichtigen (Art. 667.), und wenn man dieß auch nichtabsolut vorschreiben wollte, ob es nicht wenigstens als Bedin-gung des Rückgriffs festzusetzen sey? Der Vordermann hättedann wieder den seinigen zu benachrichtigen gehabt.
Diese Frage ist von der zu Art. 610. berührten verschieden.Der Protest ist einmal erhoben; es sind amtliche und öffentlicheSchritte in der Sache geschehen; der Inhaber hat die Absichtzum Rückgriffe zu schreiten, oder er hat sich wenigstens über dieErfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bei mangelhafter Accepta-tion oder bei Sichtbriefen ausgewiesen; und da es nun allerdings