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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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entwährt wird oder zu Grunde geht/ der Bezogene eine neueverlangen kann.

Art. 622.

Absatz i. Art. 148. des Holland. HandelsG.B.

Absatz 2. Daß der Aussteller in der Regel keine Klageaus der Annahme hat, geht schon daraus hervor/ weil der Be-zogene gar nicht die Absicht hat, durch die Annahme sich ihmverbindlich zu machen; sein Verhältniß zu diesem beruht zunächstnicht auf dem Wechselbriefe.

Ob aber der Aussteller eines für fremde Rechnung gezoge-nen Briefes aus der Annahme klagen könne, ist bestritten *).Man müßte die Frage verneinen, wenn man den Aussteller blosals Bevollmächtigten des Dritten betrachten wollte; aber alssolcher klagt er auch nicht, sondern blos als Rechtsnachfolger derJndossenten, die er entschädigen mußte, und der Bezogene kannihm nicht entgegenhalten, daß die Deckung fehle.

Uebrigens ist nöthig, daß das Ziehen für fremde Rechnungim Briefe selbst steht, weil der Acceptant nur aus dem Briefehaftet. — Dabei versteht sich von selbst, daß der Acceptant demAussteller alle persönlichen Einreden entgegenhalten kann.

Der letzte Beisatz schien deßwegen nicht überflüssig, weil derAcceptant seine eigene Schuld und nicht die des Dritten, wenig-stens der rechtlichen Fiction nach, bezahlt.

Ganz das Gleiche gilt, wenn der Aussteller eines für fremdeRechnung gezogenen Briefs durch Indossament Inhaber dessel-ben geworden ist, oder wenn er sich sonst die Rechte des Inha-bers abtreten ließ: nicht aber bei einem für eigene Rechnunggezogenen Briese. Preuß. LandR. a. a. O. s. 1133.

') Pardessus a. a. O. Nr. 580.