548
Art. 621.
Der Art. 117. des französ. HandelsG.B. stellt geradedie entgegengesetzte Vermuthung auf, beschränkt aber dieselbe inder Wirklichkeit auf das Verhältniß der Indofsenten, den erstenNehmer mit eingeschlossen.
Dieß braucht aber nicht ausgedrückt zu werden, indem jadie Annahme als solche (Art. 606. Abs. 1.) zur Zahlung ver-pflichtet, und es also besonders bemerkt werden muß, wenn sichder Annehmende mit der mangelnden Provision soll entschuldigenkönnen.
Uebrigens ergibt sich der Satz des Artikels auch aus allge-meinen Gründen. Nach dem Mandatsvertrage kann der Man-datar erst Ersatz nach geleisteten Auslagen verlangen, und nir-gends wird angenommen, daß, wer einen Auftrag übernimmt,bereits mit den nöthigen Zahlungsmitteln vom Mandanten aus-gerüstet sey.
Man ist sogar noch weiter gegangen *), und hat aus demersten Satze des Artikels abgeleitet, daß, wer ungedeckt ange-nommen habe, nicht Deckung verlangen könne, sondern blos Er-satz seiner Auslagen, nachdem er sie wirklich geleistet hat. Eswiderspricht dieß jedoch nicht nur der gewöhnlichen Erfahrung,sondern es kommt in Betracht, daß der Bezogene eine persön-liche und pecuniäre Verbindlichkeit für den Aussteller übernimmt,welche so beschwerlich ist, als irgend eine Bürgschaft. Mankann nun doch nicht vermuthen, daß er im Sinne habe, dieseBürgschaft auf große Distanzen hin ohne alle Sicherheit zu über-nehmen; und kann dieß um so weniger, als Geschichte und Ue-bung der Wechselbriefe darauf führen, daß der Bezogene Deckungzu erwarten berechtigt ist, wenn nichts Anderes ausgemachtwurde.
In Teutschland soll die Deckung vermuthet werden**); wasaber gewiß nicht Handelsgebrauch ist.
Es versteht sich von selbss daß wenn eine gelieferte Deckung
") PardessuS a. a. O. Nr. 3S9.
"*) Mittermaier teutsches Privatrecht §. 235.