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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 625.

Gewöhnlich sagt man, es stehe in dem Belieben des In-habers, ob er sich eine Ehrenannahme gefallen lassen wolle *).Aber wenn auch in den französischen und neueren Handelsrech-ten von einer Verpflichtung nichts steht; so schließt dieß nichtaus, daß die unbegründete Zurückweisung nicht sollte den Inha-ber verantwortlich machen. Zudem schadet die Annahme demInhaber gar nichts; sie kann nur dem Honoraten nützlich seyn,und warum sollte also der Inhaber das Recht haben, dieselbezurückzuweisen? Auch kann er ja selbst zur Ehre acceptiren,und wenn er bessere Bedingungen stellt, seinen Concurrentenverdrängen. Er kann. sogar bei der Zahlung noch einmal alsConcurrent auftreten, indem die Ehrenannahme kein Vorrechtgibt (Art. 702.).

Art. 626.

Je weniger Unterzeichner der Honorant in Anspruch nimmt,um so mehr verdient er den Vorzug.

Wer sich erbietet, für Denjenigen annehmen zu wollen, fürdessen Rechnung gezogen wurde, erklärt damit, daß alle Wech-selunterzeichner befreit seyn sollen, und daß er sich nur an jenenzu halten gedenke.

Dieß wird zwar selten vorkommen, weil der Honorant garkeinen Regreß nach Wechselrecht gegen den Dritten hat, nurals Bevollmächtigter oder Geschäftsbesorger (negotioi-um Pastor)auftreten kann; auch paßt der Fall nicht unter die in Art. 623. ge-gebene Begriffsbestimmung; indessen wollte man ihn doch mitdem holländ. HandelsG.B. Art. 122 . nicht auslassen.

Art. 627.

Holländ. HandelsG.B. Art. 123. 124.

Art. 628.

Das hollämd. HandelsG.B. Art. 125., welchem der Ar-

*) Mittermaier teutsches Pnvatrecht §. 218.