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tikel entnommen ist, weicht hier von dem französ.HandelsG.B.Art. 126. ab, welches nur Dritte, nicht den Inhaber, als Ho-noranten zuläßt. Jenes hat jedoch den Handelsgebrauch für sich.
Den Bezogenen lassen die französischen Gerichte zu *), ob-gleich das. Gesetz nicht für denselben ist. Er muß jedoch nichtblos nachträglich auf den Protest hin acceptiren, sondern aus-drücklich zur Ehre eines Interessenten; und kann dieß sogar zurEhre des Ausstellers thun, wenn er, statt seiner Ansprüche ausdem Commissiovsverhältniffe, die Regreßrechte eines Inhaberserwerben- oder wenn er nicht für Rechnung des Bezeichneten(s. zu Art. 556. Abs. 5.) acceptiren will.
Gewöhnlich sagt man, der Aussteller allein könne nicht in-terveniren **). ''Der gleiche Grund tritt jedoch auch bei einemJndossenten ein. Dieser haftet schon aus dem Indossamente,und die Acceptation hätte daher als Verpflichtung gegen den In-haber keinen Sinn. Er könnte sich zwar anheischig machen, ei-nige seiner Vormänner zu überspringen, d. h. zu Ehren einesFrüheren zu acceptiren; aber es berührt dieß die Verhältnissedes Inhabers nicht, vielmehr könnte dieser trotz alles Acceptsdoch Sicherheit wegen der Zahlung von ihm verlangen. Daherwurde das Verbot lieber allgemein gefaßt. Französ. Handels-G.B. Art. 126. — Bei der Ehrenzahlung hingegen ist es anders.
Daraus folgt, daß der Jndossent auch keine Nothadreffeauf sich selbst zum Behufe der Acceptation geben kann.
Art. 629.
Absatz 1. Holland. HandelsG.B. Art. 126.
Das französ. HandelsG.B. Art. 126. enthält nichts da-von, daß die Ehrenannahme auf dem Wechselbriefe geschehenmüsse, und scheint sich mit der Unterzeichnung im Proteste zubegnügen ***): ein Satz, welchen das nieder! and. Handels-G.B. Tit. 7. Art. 26. ausdrücklich gibt. Die Ehrenannahme stehtjedoch offenbar besser auf dem Wechselbriefe selbst.
«0 PardessuS a. a. O. Nr. 384.
Mittermaier teutsches Prlvatrecht. §. 248.***) PardessuS a. a. O. Nr. 385.