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Art. 640.
Das französische Recht behandelt eine solche Bürgschaftmit Ausnahme der Solidarität als gewöhnliche, und weiter sagtim Grunde auch der Artikel nicht.
Uebrigens kann der Art. 638. wohl analoge Anwendungfinden.
Auch ist nicht nothwendig, daß der Wechselbrief, für wel-chen Bürgschaft geleistet wurde, in deck Bürgschaftsurkunde aus-gedrückt sey; man kann für künftig zu ziehende Briefe Bürgschaftleisten * **).
Art. 641.
Art. 140. des französ. HandelsG.B. mit deutlicherer Fas-sung. Daß der Inhalt auf Mehrzahl laute, ist nicht nöthig;obwohl das preuß. LandR. a. a.O. Z. 785. 786. dieß verlangt.
Eine andere Frage wäre, wenn ein Wechselbrief oder In-dossament auf mehrere nicht im Gesellschaftsverhältnisse stehendePersonen lautet, ob er von Einer derselben gültig begeben wer-den könne? sie muß jedoch verneint werden. Portug. Handelö-G.B. Art. 682. — Auch muß der Acceptant dem Inhaber desBriefs die mangelnde vollstäkdige Legitimation entgegenhaltenkönnen, selbst wenn er den Brief erst nach der unvollständigenBegebung acceptirt hätte: ein Satz, welchen die englischen Nechts-gelehrten läugnen ***).
Art. 642.
Hierdurch werden die Sätze über Wechselfähigkeit fs. zu Art.L54.) ergänzt.
Für die Verpflichtungen, welche Frauenspersonen für sichselbst durch Wechselunterzeichnungen eingehen, haften sie wie je-der Andere, mit Ausnahme der Vollstreckungshaft. Denn dasin der Unterzeichnung eines Wechselbriefs oder Indossaments
") PardessuS a. a. O. Nr. 395.
liitnZIaäo rcpertoire "v. 1. x. 263.
***) Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtspflege. HI. Bd.S. 206.