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Dagegen sann eine Unterschrist, welche unter der deS Aus-stellers oder des Annehmers steht, nicht wohl etwas Anderes alseine Bürgschaft bedeuten.
Art. 6S8.
Absatz 1. Die Bürgschaft kann von den Parteien nachBelieben im Vertragswege modificirt werden.
Absatz 2 . Span. HandelsG.B. Art. 478.
Absatz 3. Hat sich der Bürge nur im Allgemeinen ver-bürgt; so haftet er allen Jndvfsenten, und kann daher, wenner zahlt, seinen Rückgriff nicht an Einen derselben, sondern nuran den Aussteller nehmen; an den Acceptanten darum nicht, weildieser selbst eine Art Bürge für eine fremde Verbindlichkeit ist.
Den Regreß an die Vormänner verwirft der sächs. Ent-wurf Art. 349., nicht aber das preuß.-LqndR. a. a.O. 8.802.
Der Bürge haftet nur so weit und unter denselben Bedin-gungen, unter welchen Derjenige, für welchen er sich verbürgte,in Anspruch genommen werden kann. Wären die Ansprüche ge-gen diesen erloschen oder verjährt; so kann auch der Bürge nichtmit Wirkung belangt werden.
Hätte sich daher der Bürge im Allgemeinen verbürgt; so ister nur dann sicher, wenn auch der Aussteller es ist.
Hat er sich für den Annehmenden verbürgt; so kann er sichnur an seinen Mann halten, und an den Aussteller, soweit Je-ner von Diesem Deckung anzusprechen hat.
Wäre der Bürge nicht wechselfähig; so haftet er nur mitseinem Vermögen, aber darum nicht blos nach bürgerlichem Rechte.Das preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. 8.803. ist hier nicht ganzkonsequent (vergl. 8. 797.).
Art. 639.
In den hier genannten Fällen treten dieselben Verhältnisseund Rücksichten ein, wie bei einer Ehrenannahme. Wer Bürg-schaft gestellt hat, kann verlangen, daß der Inhaber sich an denBürgen wegen der Zahlung wende, um allen Kosten und Weit-läufigkeiten zu begegnen *).
*) Mittcr maier teutsches Privatrccht. §. 2iS.