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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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aus dem stillschweigenden Zurückbehalten zu folgern, weil derBeweis in dem Briefe selbst liegt.

Endlich läßt sich der Fall denken, daß ein Bezogener denWechselbrief discontirt, und doch Protest wegen der Annahmeerhebt, in sofern er erst Deckung erwartet.

In Frankreich soll die Uebertragung an den Bezogenen nurdann als Zahlung angesehen werden, wenn er Deckung erhaltenhat

Art. 644.

Absatz 1. Französ. HandelsG.B. Art. 163. 2 ).

Absatz 2 . Holland. HandelsG.B. Art. 155. WurdeSicherheit geleistet; so muß am Zahltage wieder Protest erhobenwerden.

Gerätst der Aussteller oder ein Jndofsent in den Gant; sokann der Wechselbrief nicht als verfallen angesehen werden, auchwenn die Annahme verweigert wird.

Das preuß. LandR. a. a. O. §. 1089. macht dem Inhaberzur Pflicht, sogleich nachdem er den Gant in Erfahrung gebracht,Protest zu erheben. Aber sein eigenes Interesse drängt ihn, ohnedaß es einer gesetzlichen Vorschrift bedürfte.

Art. 645.

Der Rückgriff geht aber natürlich blos an die Jndossenten,die auf der Copie stehen.

Art. 646.

Der Art. 148. des französ. HandelsG.B. in Verbindungmit Art. 161 . des holländ. HandelsG.B.

Absatz 2 . Der dritte Inhaber ist im Gegensatze vomAussteller genannt; gegen diesen hat der Bezogene seine Ver-bindlichkeiten erfüllt *) **).

Art. 647.

Absatz 1. Ohne die Zurückgabe des angenommenen Crem«

*) Pardessus a- a. O. Nr. 365.

**) Itoxrov I. c. »rt. 148.