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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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plars ist der Acceptant nicht zu zahlen gehalten; und es scheintzu weit gegangen, wenn man ihm mit dem span. HandelsG.B.Art. 504.. sächs. Entwurf Art. 212 . Zahlung gegen Sicherheits-leistung auflegt, da jede Sicherheit doch keine absolute ist, unddiese ihm nur durch Hinterlegung gewährt werden kann. Eskommt jedoch auf der andern Seite in Betracht, daß an derLegitimation des Inhabers nichts fehlt, und ihm zu viel gesche-hen würde, wenn man ihm die Zahlung ganz vorenthaltenwollte.

Nur wenn gerichtliche Einsprache gegen die Zahlung gethanwar, darf der Annehmende blos hinterlegen (Art. 655. Abs. 2 .).

Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß eine Klage des Inha-bers im-Wechselverfahren nicht stattfinden kann, da er die Unter-zeichnung des Annehmenden nicht vorzulegen im Stande ist.

Will der Inhaber nicht Sicherheit leisten, sondern lieberzum Rückgriffe schreiten; so ist dieß seine Sache. Das Anerbie-teq der Sicherheitsleistung ist nicht nöthig, damit eff sich denRückgriff wahre; blos Hinterlegung muß er verlangen (Art. 666.).

Art. 648.

Absatz 1. Ob in diesem Falle der Bezogene mit Sicher-heit zahlt, hängt von seiner Beurtheilung und den Umständenab; der Regel nach wird er es wohl können (vergl. Art. 599.).

Absatz 2. In diesem Falle hängt Alles davon ab, ob dieLegitimation zweifelhaft wird. Sächs. Entwurf Art. 213.

Art. 649.

Dem Bezogenen, und folgeweise dem Aussteller, wenn ernicht selbst Versender ist, kann man die Proteftkosten nicht zurLast legen.

Art. 650.

Absatz 1. Holländ. HandelsG.B. Art. 167.

Absatz 2. Sind mehrere Exemplare ausgestellt; so müssenjedenfalls das acceptirte und diejenigen übergeben werden, wor-aus die ununterbrochene Reihenfolge der Indossamente hervor-geht. Aber auch die anderen kann der Bezogene verlangen, wenn