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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
566
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(Art. 707.). — Der Inhaber ist jedoch nicht gehindert aus demAccepte zu klagen; und will er seinen Rückgriff versuchen, sokönnte es keinen Anstand haben, ihm den Wechselbries zu diesemBehufe gegen Caution einzuhändigen.

Absatz 2. Da das Gesetz den redlichen Inhaber, welcherohne grobe Verschuldung ist, schützt; so muß man annehmen, daßder Inhaber aus dringenden Ursachen stillgeschwiegen habe, unddaher erhält der Vindicant den Wechselbrief ausgeliefert svergl.Art. 709.). Der sächs. Entwurf behandelt diesen Fall gleichmit dem des vorigen Artikels, aber blos in Folge seiner ab-weichenden Bestimmungen über Zahlungseinsprache.

Der sächs. Entwurf Art. 224. enthält auch noch Bestim-mungen darüber, wenn mehrere an verschiedene Personen indos-sirte Exemplare vorkommen; namentlich daß in einem solchenFalle die frühere Auslieferung von Seite des mehrfach Jndossi-renden entscheide; es führt jedoch nur zu Verwicklungen, wennman im Gesetze ins Detail bei solchen, selten vorkommendenFällen einzugehen versucht.

Art. 658.

Absatz 1. 3. Franz ös. HandelsG.B. Art. 156. Dergesetzliche Grund, welcher das französ. HandelsG.B. zu Ein-führung einer solchen zwingenden Bestimmung bewog, ist der,daß, wenn Wechselbriefe für Waarenlieferungen gezogen werden,geringe Differenzen unter den Contrahenten über den Geldbetragnicht die. ganze Operation vernichten und unverhältnißmäßigeKosten herbeiführen sollen. Auf der anderen Seite aber darfman es auch nicht zu weit treiben, weil dem Inhaber mit einemunbedeutenden Theile d.es Betrags nicht gedient seyn kann. Viel-leicht wäre es noch besser, statt der Hälfte drei Viertheile oderüberhaupt eine größere Quote zu setzen.

Absatz 2 . Dieser Fall könnte öfters vorkommen, wenngerade auf den Betrag der gesendeten Waaren gezogen und dieAnnahme anfänglich verweigert wurde.

Art. 659.

Holländ. HandelsG.B. Art. 169. Sächs. Entwurf Art. 251.